Artikel 13 VO (EG) 2000/2037
Ausnahmegenehmigung für den Handel mit Nichtvertragsstaaten
Abweichend von Artikel 8, Artikel 9 Absatz l, Artikel 10, Artikel 11 Absätze 2 und 3 kann die Kommission den Handel mit geregelten Stoffen sowie mit Produkten, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten oder damit hergestellt wurden, mit einem Nichtvertragsstaat erlauben, sofern auf einer Tagung der Vertragsparteien festgestellt wurde, dass der Nichtvertragsstaat alle Anforderungen des Protokolls erfüllt und diesbezügliche Daten nach Artikel 7 des Protokolls vorgelegt hat. Die Kommission handelt nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2.
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