Artikel 12 VO (EG) 2000/2037

Ausfuhrlizenz

(1) Ausfuhren geregelter Stoffe aus der Gemeinschaft bedürfen einer Ausfuhrlizenz. Solche Lizenzen werden Unternehmen von der Kommission nach Prüfung der Übereinstimmung mit Artikel 11 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 und anschließend jeweils für eine Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Bestimmungen über die Ausfuhrlizenz für Halone als geregelte Stoffe sind in Absatz 4 enthalten. Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden des beteiligten Mitgliedstaats eine Kopie jeder Lizenz.

(2) Ein Antrag auf eine Lizenz muss folgendes enthalten:

a)
Name und Anschrift des Ausführers sowie des Herstellers, wenn es sich nicht um dieselbe Person handelt;
b)
Beschreibung des (der) für die Ausfuhr vorgesehenen Stoffe(s) einschließlich:

Handelsbeschreibung,

Beschreibung und KN-Code gemäß Anhang IV,

Stofftyp (unverarbeitet, zurückgewonnen, aufgearbeitet);

c)
Gesamtmenge jedes zur Ausfuhr bestimmten Stoffes;
d)
Bestimmungsland(länder);
e)
Zweck der Ausfuhren.

(3) Jeder Ausführer teilt der Kommission alle während der Geltungsdauer der Lizenz hinsichtlich der nach Absatz 2 mitgeteilten Daten eingetretenen Änderungen mit. Jeder Ausführer berichtet der Kommission hierüber gemäß Artikel 19.

(4) Ausfuhren von Halonen sowie von Halone enthaltenden Produkten und Einrichtungen für kritische Verwendungszwecke gemäß Anhang VII aus der Gemeinschaft bedürfen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 und anschließend jeweils für eine Dauer von zwölf Monaten einer Ausfuhrlizenz. Solche Lizenzen werden dem Ausführer von der Kommission erteilt, nachdem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) geprüft hat. Ein Antrag auf eine Lizenz muss Folgendes enthalten:

Name und Anschrift des Ausführers;

Handelsbeschreibung der Ausfuhr;

Gesamtmenge an Halon;

Bestimmungsland(länder) der Produkte und Einrichtungen;

Erklärung, wonach das Halon für einen bestimmten kritischen Verwendungszweck gemäß Anhang VII ausgeführt wird;

sonstige von der zuständigen Behörde als erforderlich erachtete Angaben.

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