Artikel 11 VO (EG) 2000/2037
Ausfuhr von geregelten Stoffen oder Produkten, die geregelte Stoffe enthalten
(1) Ausfuhren von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, von teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und Chlorbrommethan sowie von anderen Produkten und Einrichtungen als persönlichen Effekten, die sie enthalten oder diese Stoffe zu ihrem Funktionieren brauchen, aus der Gemeinschaft sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausfuhr von:
- a)
- geregelten Stoffen, deren Produktion nach Artikel 3 Absatz 6 zur Deckung des grundlegenden Inlandsbedarfs der Parteien gemäß Artikel 5 des Protokolls genehmigt wurde;
- b)
- geregelten Stoffen, die nach Artikel 3 Absatz 7 für wesentliche oder kritische Verwendungszwecke hergestellt wurden;
- c)
- Produkten und Einrichtungen, welche die nach Artikel 3 Absatz 5 hergestellten oder nach Artikel 7 Buchstabe b) eingeführten Stoffe enthalten;
- d)
- zurückgewonnenen, rezyklierten und aufgearbeiteten, in von der zuständigen Behörde genehmigten oder betriebenen Einrichtungen für kritische Verwendungszwecke gelagerten Halonen für die in Anhang VII aufgeführten kritischen Verwendungszwecke bis zum 31. Dezember 2009 sowie Produkten und Einrichtungen, die Halone für die in Anhang VII aufgeführten kritischen Verwendungszwecke enthalten. Nachdem die Kommission die Ausfuhren von zurückgewonnenen, rezyklierten und aufgearbeiteten Halonen für kritische Verwendungszwecke bis spätestens 1. Januar 2005 überprüft hat, kann sie diese Ausfuhren bereits vor dem 31. Dezember 2009 verbieten. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;
- e)
- geregelten Stoffen, die als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden;
- f)
- Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthaltende Dosier-Inhalatoren und hermetisch verschlossene in den menschlichen Körper einzubringende Implantate zur dosierten Abgabe von Arzneimitteln, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 eine vorübergehende Ausnahmeregelung nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 genehmigt werden kann;
- g)
- gebrauchten Produkten und Einrichtungen, die mit Fluorchlorkohlenwasserstoffen hergestellte Hartschaumstoffe oder Integralschaumstoffe enthalten. Diese Ausnahme findet keine Anwendung auf:
- —
-
Kälte- und Klimaanlagen sowie diesbezügliche Produkte;
- —
Kälte- und Klimaanlagen sowie diesbezügliche Produkte, die Teil anderer Produkte und Einrichtungen sind und Fluorchlorkohlenwasserstoffe als Kältemittel enthalten oder Fluorchlorkohlenwasserstoffe als Kältemittel zu ihrem Funktionieren brauchen;
- —
Schaumstoffe für die Gebäudeisolierung sowie diesbezügliche Produkte.
(2) Ausfuhren von Methylbromid nach einem Nichtvertragsstaat sind verboten.
(3) Ausfuhren von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen nach einem Nichtvertragsstaat sind ab 1. Januar 2004 verboten. Die Kommission überprüft diesen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Entwicklungen im Rahmen des Protokolls nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 und ändert ihn gegebenenfalls.
(4) Ausfuhren von Halonen für kritische Verwendungszwecke, die nicht in Einrichtungen gelagert wurden, die von der zuständigen Behörde eine Genehmigung für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke erhalten haben oder von dieser betrieben werden, aus der Gemeinschaft sind ab 31. Dezember 2003 verboten.
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