Artikel 10 VO (EG) 2000/2037
Einfuhr von Produkten, die mit geregelten Stoffen hergestellt werden, aus Nichtvertragsstaaten
Unter Berücksichtigung des Beschlusses der Vertragsparteien legt der Rat auf Vorschlag der Kommission Vorschriften für die Überführung von Produkten aus Nichtvertragsstaaten in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft fest, die unter Verwendung von geregelten Stoffen hergestellt wurden, jedoch keine solchen und eindeutig als solche identifizierbaren Stoffe enthalten und aus einem Nichtvertragsstaat eingeführt wurden. Die Identifikation solcher Produkte erfolgt im Einklang mit der den Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen gegebenen technischen Beratung. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
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