Artikel 9 VO (EG) 2000/2037
Einfuhr von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten, aus Nichtvertragsstaaten
(1) Die Überführung von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten und aus Nichtvertragsstaaten eingeführt wurden, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist verboten.
(2) Als Anhaltspunkt für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten enthält Anhang V eine Liste von Produkten, die geregelte Stoffe enthalten, mit den dazugehörigen Codes der kombinierten Nomenklatur. Die Kommission kann diese Liste unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien erstellten Listen ergänzen, kürzen oder ändern.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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