Artikel 8 VO (EG) 2000/2037

Einfuhr geregelter Stoffe aus Nichtvertragsstaaten

Die Überführung von geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft aus einem Nichtvertragsstaat sowie die aktive Veredelung geregelter Stoffe, die aus einem Nichtvertragsstaat eingeführt wurden, sind verboten.

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