Artikel 8 VO (EG) 2000/2037
Einfuhr geregelter Stoffe aus Nichtvertragsstaaten
Die Überführung von geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft aus einem Nichtvertragsstaat sowie die aktive Veredelung geregelter Stoffe, die aus einem Nichtvertragsstaat eingeführt wurden, sind verboten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.