Artikel 7 VO (EG) 2000/2037

Einfuhr geregelter Stoffe aus Drittländern

Die Überführung von aus Drittländern eingeführten geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft unterliegt mengenmäßigen Beschränkungen. Diese Beschränkungen werden nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt und den beteiligten Unternehmen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 und anschließend jeweils für eine Dauer von 12 Monaten zugeteilt. Sie sollten ausschließlich zugeteilt werden für:

a)
geregelte Stoffe der Gruppen VI und VIII des Anhangs I,
b)
geregelte Stoffe, die zu wesentlichen oder kritischen Zwecken oder für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport verwendet werden,
c)
geregelte Stoffe, die als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden oder
d)
an Unternehmen, die über solche Zerstörungseinrichtungen für rückgewonnene geregelte Stoffe verfügen, falls die geregelten Stoffe in der Gemeinschaft zur Zerstörung nach von den Parteien anerkannten Methoden bestimmt sind.

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