Artikel 6 VO (EG) 2000/2037
Lizenzen für die Einfuhr aus Drittländern
(1) Für die Überführung von geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft und für ihre aktive Veredelung ist eine Einfuhrlizenz erforderlich. Diese Lizenzen werden von der Kommission erteilt, nachdem sie die Einhaltung der Artikel 6, 7, 8 und 13 geprüft hat. Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in den solche Stoffe eingeführt werden sollen, eine Kopie der Lizenz. Jeder Mitgliedstaat bestimmt seine hierfür zuständige Behörde. Geregelte Stoffe der Gruppen I, II, III, IV, V und IX des Anhangs I werden nicht zur aktiven Veredelung eingeführt.
(2) Im Falle der aktiven Veredelung wird eine Lizenz nur dann erteilt, wenn die geregelten Stoffe im Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß der Aussetzungsregelung nach Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 verwendet werden sollen und die Ersatzprodukte wieder in einen Staat ausgeführt werden, in dem die Produktion, der Verbrauch oder die Einfuhr des geregelten Stoffes nicht verboten ist. Die Lizenz darf nur nach Vorliegen der Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die aktive Veredelung erfolgen soll, erteilt werden.
(3) Der Antrag auf eine Lizenz muss folgendes enthalten:
- a)
- Name und Anschrift des Importeurs und des Ausführers,
- b)
- Ausfuhrland,
- c)
- endgültiges Bestimmungsland, falls die geregelten Stoffe zur aktiven Veredelung gemäß Absatz 2 im Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt sind,
- d)
- Beschreibung der geregelten Stoffe unter Angabe
- —
-
der handelsüblichen Bezeichnung,
- —
der Beschreibung und des KN-Codes gemäß Anhang IV,
- —
der Art des Stoffes (unbenutzt, zurückgewonnen oder aufgearbeitet),
- —
der Stoffmenge in kg,
- e)
- eine Erklärung über den Zweck der vorgesehenen Einfuhren,
- f)
- sofern bekannt, Ort und Zeitpunkt der vorgesehenen Einfuhr sowie gegebenenfalls etwaige Änderungen dieser Angaben.
(4) Die Kommission kann eine Bescheinigung über die Art der einzuführenden Stoffe verlangen.
(5) Die Kommission kann die Liste in Absatz 3 und Anhang IV ändern.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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