Artikel 5 VO (EG) 2000/2037
Regelung für die Verwendung teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe
(1) Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Bedingungen ist die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen verboten
- a)
- in Aerosolen,
- b)
- als Lösungsmittel
- i)
- zur Verwendung in nichtgeschlossenen Systemen einschließlich offener Reinigungsgeräte und offener Trockenanlagen ohne Tiefkühlbereich, in Klebstoffen und Trennmitteln, die nicht in geschlossenem Kreislauf verwendet werden, in Mitteln zur Reinigung von Abflussrohren, wenn die teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe nicht zurückgewonnen werden;
- ii)
- ab 1. Januar 2002 für alle Verwendungen als Lösungsmittel mit Ausnahme der Feinreinigung elektrischer und sonstiger Bauteile in der Luft- und Raumfahrt, deren Verbot am 31. Dezember 2008 in Kraft tritt;
- c)
- als Kältemittel:
- i)
- in nach dem 31. Dezember 1995 hergestellten Einrichtungen für folgende Verwendungszwecke:
- —
-
in nichtgeschlossenen Direktverdampfungssystemen,
- —
in Haushaltskühlgeräten und -gefriergeräten,
- —
in Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen, Zugmaschinen, Geländefahrzeugen oder Anhängerfahrzeugen, unabhängig von der Energiequelle, mit Ausnahme militärischer Verwendungszwecke, deren Verbot am 31. Dezember 2008 in Kraft tritt,
- —
zur Klimatisierung öffentlicher Straßenverkehrsmittel;
- ii)
- in nach dem 31. Dezember 1997 zur Klimatisierung von Schienenfahrzeugen hergestellten Einrichtungen;
- iii)
- ab 1. Januar 2000 in nach dem 31. Dezember 1999 hergestellten Einrichtungen zu folgenden Zwecken:
- —
-
in öffentlichen und Verteilungskühlhäusern und -lagern,
- —
für Einrichtungen mit einer Eingangsleistung von 150 kW und mehr;
- iv)
- ab 1. Januar 2001 in allen sonstigen Kälte- und Klimaanlagen, die nach dem 31. Dezember 2000 hergestellt werden, ausgenommen fest eingebaute Klimaanlagen mit einer Kälteleistung von weniger als 100 kW, bei denen die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in nach dem 30. Juni 2002 hergestellten Geräten ab 1. Juli 2002 verboten ist, und kombinierte Klimaanlagen- und Wärmepumpensystemen, bei denen die Verwendung teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe in allen nach dem 31. Dezember 2003 hergestellten Einrichtungen ab 1. Januar 2004 verboten ist;
- v)
- ab 1. Januar 2010 ist die Verwendung von unverarbeiteten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zur Instandhaltung und Wartung bereits existierender Kälte- und Klimaanlagen verboten; ab 1. Januar 2015 sind alle teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe verboten.
Die Kommission prüft vor dem 31. Dezember 2008 die technische und wirtschaftliche Verfügbarkeit von Alternativen zur Verwendung rezyklierter teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe.
Bei dieser Prüfung wird berücksichtigt, ob bei bereits existierenden Kälteanlagen technisch und wirtschaftlich brauchbare Alternativen zur Verwendung teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe verfügbar sind, um den unnötigen Abbau vorhandener Einrichtungen zu vermeiden.
In Betracht gezogene Alternativlösungen sollten in ihren Auswirkungen deutlich weniger umweltschädlich sein als teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat das Ergebnis dieser Prüfung vor. Gegebenenfalls fasst sie einen Beschluss zur etwaigen Anpassung des Stichtags 1. Januar 2015. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
- d)
- für die Herstellung von Schaumstoffen:
- i)
- für die Herstellung sämtlicher Schaumstoffe mit Ausnahme von Hartschaumstoffen, die als Dämmstoffe verwendet werden, und von Integralschaumstoffen für Sicherheitszwecke;
- ii)
- ab 1. Oktober 2000 zur Herstellung von Integralschaumstoffen für Sicherheitszwecke und Polyethylenhartschaumstoffen, die als Dämmstoffe verwendet werden;
- iii)
- ab 1. Januar 2002 zur Herstellung extrudierter Polystyrolhartschaumstoffe, die als Dämmstoffe verwendet werden, mit Ausnahme von Anwendungen für Kühltransporte;
- iv)
- ab 1. Januar 2003 zur Herstellung von Polyurethanschaumstoffen für Einrichtungen, von flexibel beschichteten laminierten Polyurethanschaumstoffen und von Polyurethanverbundplatten, sofern die beiden zuletzt genannten nicht für Kühltransporte verwendet werden;
- v)
- ab 1. Januar 2004 zur Herstellung aller Schaumstoffe, einschließlich Polyurethansprühschaumstoffen und Polyurethanschaumstoffblöcken;
- e)
- als Trägergas für Sterilisationsstoffe in geschlossenen Systemen in Einrichtungen, die nach dem 31. Dezember 1997 hergestellt wurden;
- f)
- für alle anderen Anwendungen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen erlaubt:
- a)
- zur Verwendung in Labors einschließlich zu Forschungs- und Entwicklungszwecken,
- b)
- als Ausgangsstoffe,
- c)
- als Verarbeitungshilfsstoff.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen als Brandbekämpfungsstoff in bestehenden Brandschutzsystemen zur Ersetzung von Halonen für die in Anhang VII genannten Verwendungszwecke unter den folgenden Bedingungen gestattet werden:
- —
-
die in diesen Brandschutzsystemen enthaltenen Halone werden vollständig ersetzt;
- —
die entfernten Halone werden vernichtet;
- —
70 % der Vernichtungskosten trägt der Lieferant der teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe;
- —
die Mitgliedstaaten, welche diese Bestimmung in Anspruch nehmen, melden der Kommission alljährlich die Anzahl der hiervon betroffenen Anlagen und die jeweiligen Halonenmengen.
(4) Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produkten und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, deren Verwendung aufgrund dieses Artikels eingeschränkt ist, enthalten, sind ab dem Datum verboten, an dem die Verwendungsbeschränkung in Kraft tritt. Für Produkte und Einrichtungen, die nachweislich vor dem Datum der Verwendungsbeschränkung hergestellt wurden, gilt dieses Verbot nicht.
(5) Die Verwendungsbeschränkung aufgrund dieses Artikels gilt bis zum 31. Dezember 2009 nicht für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Herstellung von Produkten für die Ausfuhr in Länder, in denen die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in diesen Produkten noch erlaubt ist.
(6) Die Kommission kann die Liste in Absatz 1 und die darin genannten Stichtage unter Berücksichtigung der mit der Verordnung gemachten Erfahrungen sowie des technischen Fortschritts ändern, wobei die dort festgesetzten Fristen, unbeschadet der Ausnahmen nach Absatz 7, keinesfalls verlängert werden dürfen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(7) Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 befristete Ausnahmen genehmigen, aufgrund deren die Verwendung und das Inverkehrbringen teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 und des Artikels 4 Absatz 3 erlaubt werden, sofern nachgewiesen wird, dass es für eine bestimmte Verwendung keine technisch und wirtschaftlich herstellbaren Ersatzstoffe oder machbaren Alternativtechnologien gibt oder diese nicht verwendet werden können. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten umgehend über die gewährten Ausnahmen.
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