Artikel 4 VO (EG) 2000/2037

Regelung des Inverkehrbringens und der Verwendung geregelter Stoffe

(1) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 sind das Inverkehrbringen und die Verwendung folgender geregelter Stoffe verboten:

a)
Fluorchlorkohlenwasserstoffe,
b)
anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe,
c)
Halone,
d)
Tetrachlorkohlenstoff,
e)
1,1,1-Trichlorethan,
f)
teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe,
g)
Chlorbrommethan.

Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2004 eine vorübergehende Ausnahmeregelung für die Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen für hermetisch verschlossene in den menschlichen Körper einzubringende Implantate zur dosierten Abgabe von Arzneimitteln und bis zum 31. Dezember 2008 für bestehende militärische Zwecke genehmigen, wenn erwiesen ist, dass für einen besonderen Verwendungszweck keine technisch und wirtschaftlich einsetzbaren Alternativstoffe oder -technologien zur Verfügung stehen oder verwendet werden können.

(2)

i)
Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 stellt jeder Hersteller und Einführer sicher, dass

a)
der berechnete Umfang Methylbromid, den er vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 und während jedes darauf folgenden Zeitraumes von 12 Monaten in den Verkehr bringt oder selbst verwendet, 75 % des berechneten Umfangs des 1991 von ihm in den Verkehr gebrachten oder von ihm selbst verwendeten Methylbromids nicht übersteigt;
b)
der berechnete Umfang Methylbromid, den er vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 und während jedes darauf folgenden Zeitraums von 12 Monaten in den Verkehr bringt oder selbst verwendet, 40 % des berechneten Umfangs des 1991 von ihm in den Verkehr gebrachten oder von ihm selbst verwendeten Methylbromids nicht übersteigt;
c)
der berechnete Umfang Methylbromid, den er vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 und während jedes darauf folgenden Zeitraums von 12 Monaten in den Verkehr bringt oder selbst verwendet, 25 % des berechneten Umfangs des 1991 von ihm in den Verkehr gebrachten oder von ihm selbst verwendeten Methylbromids nicht übersteigt;
d)
er nach dem 31. Dezember 2004 kein Methylbromid mehr in den Verkehr bringt oder selbst verwendet.

Soweit es das Protokoll zulässt, kann die Kommission auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats den berechneten Umfang Methylbromid nach Artikel 3 Absatz 2 Ziffer i) Buchstabe c) und dem obigen Buchstaben c) im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 anpassen, sofern dies nachweislich erforderlich ist, um den Bedarf dieses Mitgliedstaats zu decken, und sofern es keine unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptablen, technisch und wirtschaftlich realisierbaren Alternativen oder Ersatzstoffe gibt oder hierauf nicht zurückgegriffen werden kann.

Die Kommission wird so bald wie möglich in Absprache mit den Mitgliedstaaten die Erforschung und Entwicklung von Alternativen zur Verwendung von Methylbromid sowie den Rückgriff auf diese Alternativen fördern.

ii)
Vorbehaltlich des Absatzes 4 dürfen andere Unternehmer als Hersteller oder Einführer nach dem 31. Dezember 2005 kein Methylbromid mehr in den Verkehr bringen oder selbst verwenden.
iii)
Bei den berechneten Umfängen nach Ziffer i) Buchstaben a), b), c) und d) und Ziffer ii) werden die für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport produzierten oder eingeführten Methylbromidmengen nicht berücksichtigt. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 und für jeden darauffolgenden Zeitraum von zwölf Monaten stellt jeder Hersteller oder jeder Einführer sicher, dass der berechnete Umfang des für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport von ihm in Verkehr gebrachten oder von ihm selbst verwendeten Methylbromids den Durchschnitt des berechneten Umfangs des in den Jahren 1996, 1997 und 1998 für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport von ihm in den Verkehr gebrachten oder von ihm selbst verwendeten Methylbromids nicht übersteigt.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission alljährlich die für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport zugelassenen Methylbromidmengen, die in ihrem Gebiet verwendet wurden, die Verwendungszwecke, und die Fortschritte, die bei der Evaluierung und dem Einsatz von Alternativen erzielt wurden.

Die Kommission trifft Maßnahmen zur Reduzierung des berechneten Umfangs von Methylbromid, den die Hersteller oder Einführer unter Berücksichtigung der technisch oder wirtschaftlich einsetzbaren Alternativstoffe oder -technologien und der sachspezifischen internationalen Entwicklungen im Rahmen des Protokolls für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport in den Verkehr bringen oder selbst verwenden können. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

iv)
Die mengenmäßigen Gesamtbeschränkungen für das Inverkehrbringen von Methylbromid oder dessen Verwendung zu eigenen Zwecke durch Hersteller und Einführer sind in Anhang III dargelegt.

(3)

i)
Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 sowie des Artikels 5 Absatz 5

a)
darf der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 und im darauf folgenden Zeitraum von zwölf Monaten in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, folgende Werte nicht übersteigen:

2,6 % des berechneten Umfangs der Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer 1989 in den Verkehr brachten oder selbst verwendeten und

den berechneten Umfang der teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer 1989 in den Verkehr brachten oder selbst verwendeten;

b)
darf der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, folgende Werte nicht übersteigen:

2,0 % des berechneten Umfangs der Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer 1989 in den Verkehr brachten oder selbst verwendeten und

den berechneten Umfang der teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer 1989 in den Verkehr brachten oder selbst verwendeten;

c)
darf der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, 85 % des nach Buchstabe b) berechneten Gesamtumfangs nicht übersteigen;
d)
darf der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, 45 % des nach Buchstabe b) berechneten Gesamtumfangs nicht übersteigen;
e)
darf der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 und während jedes darauf folgenden Zeitraumes von 12 Monaten in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, 30 % des nach Buchstabe b) berechneten Gesamtumfangs nicht übersteigen;
f)
darf der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den Hersteller und Einführer im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 und während jedes darauf folgenden Zeitraumes von 12 Monaten in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, 25 % des nach Buchstabe b) berechneten Gesamtumfangs nicht übersteigen;
g)
dürfen weder Hersteller noch Einführer teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe nach dem 31. Dezember 2009 in den Verkehr bringen oder selbst verwenden;
h)
stellen alle Hersteller und Einführer sicher, dass der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den sie im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 und während des darauf folgenden Zwölfmonatszeitraums in den Verkehr bringen oder selbst verwenden, als Prozentsatz der unter den Buchstaben a) bis c) angegebenen berechneten Umfänge ausgedrückt, den ihnen im Jahre 1999 zugewiesenen prozentualen Anteil;
i)
stellen alle Hersteller und Einführer in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei abweichend von Buchstabe h sicher, dass der berechnete Umfang der von ihnen in den Verkehr gebrachten oder selbst verwendeten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, als Prozentsatz der unter den Buchstaben b, d, e und f angegebenen berechneten Umfänge ausgedrückt, den Durchschnitt ihrer prozentualen Marktanteile in den Jahren 2002 und 2003 nicht übersteigt;

ii)
Die Kommission kann das Verfahren ändern, nach dem für jeden Hersteller oder Einführer der unter den Buchstaben d bis f festgesetzten Umfänge die entsprechenden Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 und die darauf folgenden Zwölfmonatszeiträume berechnet werden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;

iii)
Im Falle der Hersteller gelten die Angaben in diesem Absatz für die Mengen an unbenutzten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, die sie in der Gemeinschaft aus Gemeinschaftsproduktion in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden;
iv)
Die mengenmäßigen Gesamtbeschränkungen für das Inverkehrbringen teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe und ihrer Verwendung für eigene Zwecke durch Hersteller und Einführer sind in Anhang III dargelegt.

(4)

i)
a)
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für das Inverkehrbringen geregelter Stoffe zur Vernichtung in der Gemeinschaft nach von den Vertragsparteien genehmigten Verfahren;
b)
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe, wenn sie

als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe oder

zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für wesentliche Verwendungszwecke solcher Verwender, wie sie in Artikel 3 Absatz 1 definiert werden, oder des lizenzierten Bedarfs für kritische Verwendungszwecke solcher Verwender, wie sie in Artikel 3 Absatz 2 definiert werden, oder des Bedarfs für vorübergehende Verwendungszwecke in Notfällen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii) verwendet werden.

ii)
Absatz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen geregelter Stoffe durch andere Unternehmen als die Hersteller zur Instandhaltung oder Wartung von Kälte- und Klimaanlagen bis 31. Dezember 1999.
iii)
Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung von geregelten Stoffen zur Instandhaltung oder Wartung von Kälte- und Klimaanlagen oder in Verfahren für die Erfassung von Fingerabdrücken bis 31. Dezember 2000.
iv)
Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung von zurückgewonnenen, rezyklierten und aufgearbeiteten Halonen in bestehenden Brandschutzeinrichtungen bis 31. Dezember 2002 und für das Inverkehrbringen und Verwenden von Halonen für kritische Verwendungszwecke gemäß Anhang VII. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über die Mengen der für kritische Verwendungszwecke eingesetzten Halone, die zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen und eine Schätzung dieser Emissionen sowie die laufenden Aktivitäten zur Ermittlung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe.

Die Kommission überprüft jährlich die in Anhang VII aufgeführten kritischen Verwendungszwecke und beschließt bei Bedarf Änderungen und gegebenenfalls Zeitpläne für die Einstellung der Verwendung, wobei der Verfügbarkeit von unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptablen, sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbaren Alternativen oder Technologien Rechnung getragen wird.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

v)
Mit Ausnahme der in Anhang VII aufgeführten Verwendungszwecke wird der Einsatz von Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern mit Halonen bis zum 31. Dezember 2003 eingestellt, und die Halone werden nach Artikel 16 zurückgewonnen.

(5) Hersteller oder Einführer, die berechtigt sind, die in diesem Artikel genannten geregelten Stoffe in den Verkehr zu bringen oder selbst zu verwenden, können dieses Recht für die gesamte oder einen Teil der nach diesem Artikel festgelegten Menge dieser Gruppe von Stoffen auf jeden anderen Hersteller oder Einführer dieser Gruppe von Stoffen in der Gemeinschaft übertragen. Jede Übertragung ist der Kommission vorab mitzuteilen. Die Übertragung dieses Rechts ist nicht mit einem zusätzlichen Produktions- oder Einfuhrrecht verbunden.

(6) Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produkten und Einrichtungen, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Halone, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe und Chlorbrommethan enthalten, ist verboten; von diesem Verbot ausgenommen sind Produkte und Einrichtungen, für die die Verwendung geregelter Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz genehmigt wurde oder deren Verwendungszweck in Anhang VII aufgeführt ist. Produkte und Einrichtungen, die nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, sind von diesem Verbot ausgenommen.

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