Artikel 3 VO (EG) 2000/2037
Regelung der Produktion geregelter Stoffe
(1) Vorbehaltlich der Absätze 5 bis 10 ist die Produktion folgender Stoffe verboten:
- a)
- Fluorchlorkohlenwasserstoffe,
- b)
- andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe,
- c)
- Halone,
- d)
- Tetrachlorkohlenstoff,
- e)
- 1,1,1-Trichlorethan,
- f)
- teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe,
- g)
- Chlorbrommethan.
Unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitgliedstaaten bestimmt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 aufgrund der im Beschluss IV/25 der Vertragsparteien vereinbarten Kriterien jährlich die wesentlichen Verwendungszwecke, für welche die Produktion von geregelten Stoffen gemäß Unterabsatz 1 in der Gemeinschaft und die Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen werden darf, sowie die Verwender, die sich diese wesentlichen Verwendungszwecke zunutze machen dürfen. Diese Produktion und Einfuhr sind nur erlaubt, wenn keine geeigneten Alternativen oder rezyklierte oder aufbereitete geregelte Stoffe gemäß Unterabsatz 1 von anderen Vertragsparteien zur Verfügung stehen.
(2)
- i)
- Vorbehaltlich der Absätze 5 bis 10 stellen die Hersteller sicher, dass
- a)
- der für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Methylbromidproduktion 75 % desjenigen von 1991 nicht übersteigt;
- b)
- der für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Methylbromidproduktion 40 % desjenigen von 1991 nicht übersteigt;
- c)
- der für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Methylbromidproduktion 25 % desjenigen von 1991 nicht übersteigt;
- d)
- nach dem 31. Dezember 2004 kein Methylbromid mehr hergestellt wird.
Bei den in den Buchstaben a), b), c) und d) genannten berechneten Umfängen werden die für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport hergestellten Methylbromidmengen nicht berücksichtigt.
- ii)
- Unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitgliedstaaten bestimmt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 aufgrund der in dem Beschluss IX/6 der Vertragsparteien sowie aller anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Kriterien jedes Jahr die kritischen Verwendungszwecke für Methylbromid, für welche die Produktion, Einfuhr und Verwendung in der Gemeinschaft nach dem 31. Dezember 2004 zugelassen werden dürfen, die zulässigen Mengen und Verwendungszwecke sowie die Verwender, welche sich die kritischen Verwendungszwecke zunutze machen dürfen. Diese Produktion und Einfuhr sind nur dann zulässig, wenn keine geeigneten Alternativen oder rezykliertes oder aufgearbeitetes Methylbromid von anderen Vertragsparteien zur Verfügung stehen.
In Notfällen, bei einem plötzlichen Befall durch besondere Schädlinge oder beim Ausbruch besonderer Pflanzenkrankheiten, kann die Kommission auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die vorübergehende Verwendung von Methylbromid genehmigen. Genehmigungen dieser Art gelten für einen Höchstzeitraum von 120 Tagen und für eine Höchstmenge von 20 Tonnen.
(3) Vorbehaltlich der Absätze 8, 9 und 10 stellen die Hersteller sicher, dass
- a)
- der für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen denjenigen von 1997 nicht übersteigt;
- b)
- der für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen 35 % desjenigen von 1997 nicht übersteigt;
- c)
- der für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen 20 % desjenigen von 1997 nicht übersteigt;
- d)
- der für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen 15 % desjenigen von 1997 nicht übersteigt;
- e)
- sie nach dem 31. Dezember 2025 keine teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mehr herstellen.
Vor dem 31. Dezember 2002 überprüft die Kommission den Umfang der Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen um festzustellen,
- —
-
ob eine Produktionsminderung bereits für die Zeit vor 2008 vorgeschlagen werden soll, und/oder
- —
ob eine Änderung der in den Buchstaben b), c), und d) genannten Produktionsmengen vorgeschlagen werden soll.
Sie trägt hierbei der weltweiten Entwicklung des Verbrauchs an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, den Ausfuhren dieser Stoffe aus der Gemeinschaft und anderen OECD-Ländern sowie der technischen und wirtschaftlichen Verfügbarkeit von Ersatzstoffen und -technologien sowie relevanten internationalen Entwicklungen im Rahmen des Protokolls Rechnung.
(4) Die Kommission erteilt Lizenzen für die in Absatz 1 Unterabsatz 2 und in Absatz 2 Ziffer ii) genannten Verwender und teilt ihnen mit, für welchen Verwendungszweck diese Lizenz gilt sowie welche Stoffe und Stoffmengen sie verwenden dürfen.
(5) Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Herstellungsbetrieb dieses Herstellers befindet, die Erlaubnis erhalten, die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte geregelte Stoffe zur Deckung des gemäß Absatz 4 lizenzierten Bedarfs herzustellen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.
(6) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ein Produktionsbetrieb eines Herstellers befindet, kann diesem Hersteller erlauben, die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten berechneten Mengen zur Deckung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 des Protokolls bezeichneten Vertragsparteien zu überschreiten, sofern die berechnete zusätzliche Menge der Produktion in dem betreffenden Mitgliedstaat die gemäß den Artikeln 2 A bis 2 E und Artikel 2 H des Protokolls für die jeweiligen Zeiträume erlaubte Menge nicht überschreitet. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.
(7) Soweit es das Protokoll zulässt, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ein Produktionsbetrieb eines Herstellers befindet, diesem Hersteller erlauben, die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten berechneten Produktionsumfänge zur Deckung eines wesentlichen oder kritischen Verwendungszwecks einer Vertragspartei auf deren Verlangen zu überschreiten. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.
(8) Soweit es das Protokoll zulässt, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ein Produktionsbetrieb eines Herstellers befindet, diesem Hersteller erlauben, die in den Absätzen 1 bis 7 festgelegten berechneten Produktionsumfänge zum Zweck der industriellen Rationalisierung in dem betreffenden Mitgliedstaat zu überschreiten, sofern der berechnete Produktionsumfang in diesem Mitgliedstaat die Summe der berechneten Produktionsumfänge der inländischen Hersteller gemäß den Absätzen 1 bis 7 für die betreffenden Zeiträume nicht überschreitet. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.
(9) Soweit es das Protokoll zulässt, kann die Kommission im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ein Produktionsbetrieb eines Herstellers befindet, diesem Hersteller erlauben, die gemäß den Absätzen 1 bis 8 festgelegten berechneten Produktionsumfänge zum Zwecke der industriellen Rationalisierung zwischen Mitgliedstaaten zu überschreiten, sofern der berechnete Produktionsumfang der beteiligten Mitgliedstaaten insgesamt die Summe der berechneten Umfänge ihrer inländischen Produktion nach den Absätzen 1 bis 8 für die betreffenden Zeiträume nicht überschreitet. Hierzu ist auch die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich, in dem die Produktion verringert werden soll.
(10) Soweit es das Protokoll zulässt, kann die Kommission im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ein Produktionsbetrieb befindet, und der Regierung des betroffenen dritten Vertragsstaats einem Hersteller erlauben, die nach den Absätzen 1 bis 9 festgelegten, berechneten Produktionsumfänge zum Zweck der industriellen Rationalisierung mit den nach dem Protokoll und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässigen berechneten Produktionsumfängen eines Herstellers in einem dritten Vertragsstaat zu kombinieren, sofern der berechnete Produktionsumfang beider Hersteller zusammen die Summe der nach den Absätzen 1 bis 9 dem gemeinschaftlichen Hersteller gestatteten Produktionsumfänge und der berechneten Produktionsumfänge, die dem Hersteller des dritten Vertragsstaats nach dem Protokoll und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erlaubt werden, nicht überschreitet.
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