Artikel 2 VO (EG) 2000/2037

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

„Protokoll” : das Montrealer Protokoll von 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, in der zuletzt geänderten und angepassten Form;

„Vertragspartei” : jede Vertragspartei des Protokolls;

„Nichtvertragsstaat des Protokolls” : im Hinblick auf einen bestimmten geregelten Stoff ein Staat oder eine regionale Organisation der wirtschaftlichen Integration der bzw. die den für diesen Stoff geltenden Bestimmungen des Protokolls nicht zugestimmt hat;

„geregelte Stoffe” : Fluorchlorkohlenwasserstoffe, andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Halone, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, Methylbromid, teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe, teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Chlorbrommethan, entweder in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung. Diese Definition erfasst jedoch keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind, außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden; sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe, die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus unumgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden;

„Fluorchlorkohlenwasserstoff” (FCKW): die in Gruppe I des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;

„andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe” : die in Gruppe II des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;

„Halone” : die in Gruppe III des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;

„Tetrachlorkohlenstoff” : der in Gruppe IV des Anhangs I aufgeführte geregelte Stoff;

„1,1,1-Trichlorethan” : der in Gruppe V des Anhangs I aufgeführte geregelte Stoff;

„Methylbromid” : der in Gruppe VI des Anhangs I aufgeführte geregelte Stoff;

„teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe” : die in Gruppe VII des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;

„Chlorbrommethan” : der in Gruppe IX des Anhangs I aufgeführte geregelte Stoff;

„teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe” (H-FCKW): die in Gruppe VIII des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;

„neue Stoffe” : die in Anhang II aufgeführten Stoffe. Diese Definition erstreckt sich auf Stoffe in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung. Diese Definition erfasst jedoch keine Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind, außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden; sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen eines neuen Stoffes, der unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens oder aus unumgesetzten Ausgangsstoffen entsteht;

„Ausgangsstoff” : jeder geregelte oder neue Stoff, dessen ursprüngliche Zusammensetzung während eines chemischen Umwandlungsprozesses vollständig verändert wird und dessen Emissionen unbedeutend sind;

„Verarbeitungshilfsstoffe” :geregelte Stoffe, die als chemische Verarbeitungshilfsmittel in zum 1. September 1997 erstellten Anlagen zu einer in Anhang VI genannten Anwendung eingesetzt werden und unbedeutende Emissionen verursachen. Die Kommission legt unter Berücksichtigung dieser Kriterien nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren eine Liste von Betrieben fest, in denen die Verwendung von geregelten Stoffen als Verarbeitungshilfsstoff zulässig ist, wobei sie für jeden der betreffenden Betriebe Emissionsobergrenzen vergibt;

Unter Berücksichtigung neuer Informationen oder technischer Entwicklungen, einschließlich der im Beschluss X/14 der Tagung der Vertragsparteien des Protokolls vorgesehenen Überprüfung, kann die Kommission:

a)
die vorgenannte Liste nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 ändern;
b)
Anhang VI ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;

„Hersteller” : jede natürliche oder juristische Person, die geregelte Stoffe in der Gemeinschaft herstellt;

„Produktion” : die Menge der produzierten geregelten Stoffe abzüglich der Menge, die mittels eines von den Vertragsparteien anerkannten Verfahrens vernichtet worden ist und abzüglich der Menge, die bei der Herstellung anderer Chemikalien ganz als Ausgangsstoff oder als Verarbeitungshilfsstoff verwendet wird. Zurückgewonnene, rezyklierte und aufgearbeitete Mengen sind nicht als „Produktion” zu betrachten;

„Ozonabbaupotential” : die in der dritten Spalte des Anhangs I genannte Zahl, die die potentielle Auswirkung eines jeden geregelten Stoffes auf die Ozonschicht angibt;

„berechneter Umfang” : eine Menge, die sich durch Multiplikation der Menge jedes geregelten Stoffes mit dem Ozonabbaupotential und durch Addition der Ergebnisse für jede einzelne Gruppe von geregelten Stoffen des Anhangs I ergibt;

„industrielle Rationalisierung” : die Übertragung des gesamten oder eines Teils des berechneten Umfangs der Produktion eines Herstellers auf einen anderen, entweder zwischen Vertragsparteien oder innerhalb eines Mitgliedstaats, um die Wirtschaftlichkeit zu verbessern oder auf erwartete Versorgungsmängel aufgrund von Betriebsschließungen zu reagieren;

„Inverkehrbringen” : die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Zurverfügungstellung von geregelten Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung oder von Produkten, die sie enthalten, an Dritte;

„Verwendung” : Verwendung geregelter Stoffe zur Herstellung oder Wartung, insbesondere zur Wiederbefüllung von Produkten oder Einrichtungen oder anderen Zwecken mit Ausnahme der Verwendung als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsmittel;

„kombinierte Klimaanlagen-/Wärmepumpensysteme” : kombinierte, miteinander verbundene Bauteile, die Kältemittel enthalten und einen geschlossenen Kältekreislauf bilden, in dem das Kältemittel zirkuliert, um die Wärme (zur Kühlung und zum Beheizen) zu entziehen und zuzuführen, bei denen die Verdampfer und Kondensatoren so ausgelegt sind, dass sie in ihren Funktionen austauschbar sind;

„aktiver Veredelungsverkehr” : das Verfahren nach Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1);

„Rückgewinnung” : Sammlung und Lagerung geregelter Stoffe, z. B. aus Maschinen, Geräten, Sicherheitsbehältern, während der Wartung oder vor der Entsorgung;

„Recycling” : Wiederverwendung eines zurückgewonnenen geregelten Stoffes im Anschluss an ein grundlegendes Reinigungsverfahren wie Filtern und Trocknen. Bei Kältemitteln wird das Gerät normalerweise wieder mit dem zurückgewonnenen Stoff beschickt; das Recycling erfolgt oft an Ort und Stelle;

„Aufarbeitung” : Bearbeitung und Qualitätsverbesserung zurückgewonnener geregelter Stoffe durch Verfahren wie Filtern, Trocknen, Destillieren oder chemische Behandlung, wodurch der Stoff wieder auf einen spezifischen Leistungsstandard gebracht wird; die Verwertung erfordert oft Behandlungen, die nicht an Ort und Stelle, sondern in einer zentralen Anlage erfolgen;

„Unternehmen” : jede natürliche oder juristische Person, die in der Gemeinschaft geregelte Stoffe zu gewerblichen oder kommerziellen Zwecken herstellt, zum Zwecke des Inverkehrbringens rezykliert oder verwendet oder solche eingeführten Stoffe in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr bringt oder aus der Gemeinschaft zu gewerblichen oder kommerziellen Zwecken ausführt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 955/1999 (ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 1).

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