Artikel 1 VO (EG) 2000/2037
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling und die Aufarbeitung und Vernichtung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, Methylbromid, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen, teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW) und Chlorbrommethan, für die Übermittlung von Informationen über diese Stoffe sowie für die Ein- und Ausfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten.
Diese Verordnung gilt ebenfalls für die Produktion, die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung der in Anhang II aufgeführten Stoffe,
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