Präambel VO (EG) 2000/2037

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz l,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 5. Mai 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es ist erwiesen, dass die im bisherigen Umfang fortdauernden Emissionen von ozonabbauenden Stoffen die Ozonschicht weiterhin signifikant schädigen. Der Ozonabbau hat in der südlichen Hemisphäre im Jahr 1998 sein bisher größtes Ausmaß erreicht. Im Frühjahr hat in drei der letzten vier Jahre der Ozonabbau über der Arktis ein bedrohliches Ausmaß erreicht. Die durch den Ozonabbau bewirkte erhöhte Belastung durch UV-B-Strahlung stellt eine ernste Gefahr für Mensch und Umwelt dar. Deshalb sind weitere effiziente Maßnahmen erforderlich, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt gegen schädliche Auswirkungen solcher Emissionen zu schützen.
(2)
In Anbetracht ihrer Verantwortung im Bereich von Umwelt und Handel ist die Gemeinschaft mit der Entscheidung 88/540/EWG(4) Vertragspartei des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Montrealer Protokoll), geworden, das von den Vertragsparteien des Protokolls auf ihrer zweiten Tagung in London und auf ihrer vierten Tagung in Kopenhagen geändert wurde.
(3)
Zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht wurden von den Vertragsparteien des Montrealer Protokolls auf ihrer siebenten Tagung im Dezember 1995 in Wien und auf ihrer neunten Tagung im September 1997 in Montreal, an denen die Gemeinschaft teilnahm, angenommen.
(4)
Zur Durchführung der Verpflichtungen, die die Gemeinschaft im Rahmen des Übereinkommens von Wien und der letzten Änderungen und Anpassungen des Montrealer Protokolls eingegangen ist, insbesondere zur Einstellung der Produktion und des Inverkehrbringens von Methylbromid in der Gemeinschaft und zur Einführung eines Lizenzsystems nicht nur für Einfuhren, sondern auch für Ausfuhren von ozonabbauenden Stoffen, sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich.
(5)
Da früher als vorgesehen Technologien zum Ersatz von ozonabbauenden Stoffen verfügbar sind, sollten in bestimmten Fällen strengere Kontrollmaßnahmen eingeführt werden, als sie in der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen(5) und im Montrealer Protokoll vorgesehen sind.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 3093/94 muss grundlegend geändert werden. Im Hinblick auf die rechtliche Klarheit und Transparenz sollte jene Verordnung neugefasst werden.
(7)
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 ist die Produktion von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan und teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen eingestellt worden. Die Produktion dieser geregelten Stoffe ist somit abgesehen von möglichen Ausnahmen für wesentliche Verwendungszwecke und zur Deckung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 des Montrealer Protokolls genannten Vertragsparteien verboten. Es ist nunmehr ebenfalls angebracht, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Stoffe und Produkte sowie Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten, schrittweise zu verbieten.
(8)
Die Kommission kann auch nach der Einstellung der Produktion bzw. Verwendung von geregelten Stoffen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen für wesentliche Verwendungszwecke zulassen.
(9)
Die zunehmende Verfügbarkeit von Ersatzstoffen für Methylbromid sollte eine im Vergleich zum Montrealer Protokoll verstärkte Einstellung der Produktion und Verwendung von Methylbromid ermöglichen. Die Produktion und Verwendung von Methylbromid sollte völlig eingestellt werden, sofern für kritische Verwendungszwecke, die auf Gemeinschaftsebene nach den Kriterien des Montrealer Protokolls festgelegt werden, Ausnahmen möglich sind. Die Verwendung von Methylbromid für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport sollte ebenfalls kontrolliert werden. Solche Verwendungen sollten derzeitige Mengen nicht überschreiten und unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der Entwicklung des Montrealer Protokolls letztlich verringert werden.
(10)
Die Verordnung (EG) Nr. 3093/94 umfasst Einschränkungen der Produktion aller anderen ozonabbauenden Stoffe, jedoch nicht von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen. Die Einführung einer solchen Bestimmung ist nunmehr angebracht, um zu gewährleisten, dass teilhalogenierte Flurchlorkohlenwasserstoffe nicht weiterhin verwendet werden, wenn Ersatzstoffe verfügbar sind, die die Ozonschicht nicht beeinträchtigen. Maßnahmen zur Einschränkung der Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen müssen von allen Vertragsparteien des Montrealer Protokolls ergriffen werden. Ein Einfrieren der Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen würde dieser Anforderung entgegenkommen und wäre Ausdruck der Entschlossenheit der Gemeinschaft, auf diesem Gebiet eine führende Rolle zu spielen. Die hergestellten Mengen sollten an die für das Inverkehrbringen von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in der Gemeinschaft vorgesehenen Reduzierungen und dem weltweiten Nachfragerückgang infolge des im Montrealer Protokoll geforderten geringeren Verbrauchs von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen angepasst werden.
(11)
Gemäß Artikel 2 F Absatz 7 des Montrealer Protokolls bemühen sich die Vertragsparteien, zu gewährleisten, dass die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen keine umweltverträglicheren Stoffe oder Technologien verfügbar sind. Angesichts der Verfügbarkeit von Alternativ- und Ersatztechnologien kann das Inverkehrbringen und die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Produkten, die sie enthalten, weiter eingeschränkt werden. Der Beschluss VI/13 der Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls sieht vor, dass bei der Evaluierung der Alternativen zu den teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen Faktoren wie Ozonabbaupotential, Energieeffizienz, potentielle Entflammbarkeit und Toxizität, Treibhauspotential sowie potentielle Auswirkungen auf die tatsächliche Verwendung und die Einstellung der Produktion und Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Halonen berücksichtigt werden sollten. Die Kontrollen von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen sollten zum Schutz der Ozonschicht und um die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen widerzuspiegeln, beträchtlich verstärkt werden.
(12)
Quoten für die Überführung von geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft sollten nur für beschränkte Verwendungen geregelter Stoffe zugebilligt werden. Geregelte Stoffe und Produkte, die geregelte Stoffe enthalten, aus Nichtvertragsstaaten des Montrealer Protokolls sollten nicht eingeführt werden.
(13)
Das Lizenzsystem für geregelte Stoffe sollte auf die Ausfuhrgenehmigung für geregelte Stoffe ausgedehnt werden, um die Überwachung des Handels mit ozonabbauenden Stoffen und den Austausch diesbezüglicher Informationen zwischen den Vertragsparteien zu ermöglichen.
(14)
Zur Rückgewinnung gebrauchter geregelter Stoffe und zur Verhütung ihres Verlusts durch ungewolltes Austreten sind Vorkehrungen zu treffen.
(15)
Das Montrealer Protokoll erfordert eine Berichterstattung über den Handel mit ozonabbauenden Stoffen. Hersteller, Einführer und Ausführer von geregelten Stoffen sollten deshalb jährlich über ihre Tätigkeit Bericht erstatten.
(16)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.
(17)
Der Beschluß X/8 der 10. Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls ermutigt die Vertragsparteien, gegebenenfalls aktiv Maßnahmen zu ergreifen, um die Produktion und das Inverkehrbringen neuer ozonabbauender Stoffe, insbesondere von Bromchlormethan, zu unterbinden. Zu diesem Zweck sollte ein Mechanismus vorgesehen werden, so dass neue Stoffe von dieser Verordnung erfasst werden können. Die Produktion, die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bromchlormethan sollte verboten werden.
(18)
Die Umstellung auf neue Technologien oder Ersatzprodukte infolge der vorgesehenen schrittweisen Einstellung der Produktion und der Verwendung geregelter Stoffe könnte insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu Problemen führen. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Erwägung ziehen, die erforderliche Umstellung durch geeignete Fördermaßnahmen insbesondere für KMU zu unterstützen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 286 vom 15.9.1998, S. 6, und

ABl. C 83 vom 25.3.1999, S. 4.

(2)

ABl. C 40 vom 15.2.1999, S. 34.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 1998 (ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 266), bestätigt am 16. September 1999. Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Februar 1999 (ABl. C 123 vom 4.5.1999, S. 28) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2000 und Beschluss des Rates vom 16. Juni 2000.

(4)

ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 8.

(5)

ABl. L 333 vom 22.12.1994, S. 1.

(6)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.