Artikel 16 VO (EG) 2000/2037

Rückgewinnung bereits verwendeter geregelter Stoffe

(1) Geregelte Stoffe, die in

Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, außer in Haushaltskühl- und -gefriergeräten,

Lösungsmittel enthaltenden Einrichtungen,

Brandschutzvorrichtungen und Feuerlöschern

enthalten sind, werden bei der Wartung der genannten Einrichtungen oder vor deren Abbau oder Entsorgung zur Zerstörung nach von den Vertragsparteien zugelassenen Verfahren oder nach anderen umweltpolitisch annehmbaren Zerstörungstechnologien oder zu Recycling- oder Aufarbeitungszwecken zurückgewonnen.

(2) Geregelte Stoffe, die in Haushaltskühl- und -gefriergeräten enthalten sind, werden nach dem 31. Dezember 2001 zurückgewonnen und nach Absatz 1 behandelt.

(3) Geregelte Stoffe, die in anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Produkten, Einrichtungen oder Vorrichtungen enthalten sind, werden, falls praktikabel, zurückgewonnen und nach Absatz 1 behandelt.

(4) Geregelte Stoffe werden nicht in Einwegbehältern in den Verkehr gebracht, es sei denn zu wesentlichen Verwendungszwecken.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Förderung der Rückgewinnung, des Recycling, der Aufarbeitung und der Zerstörung geregelter Stoffe und übertragen Nutzern, Kältetechnikern und sonstigen geeigneten Stellen die Verantwortung dafür, die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen an die Befähigung des betreffenden Personals fest. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2001 die Programme im Zusammenhang mit den genannten Mindestanforderungen. Die Kommission bewertet die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen. Unter Berücksichtigung dieser Bewertung und der technischen und anderen einschlägigen Informationen schlägt die Kommission gegebenenfalls Maßnahmen im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen vor.

(6) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum 31. Dezember 2001 und für jeden weiteren Zwölfmonatszeitraum die Systeme, die zur Förderung der Rückgewinnung bereits verwendeter geregelter Stoffe eingesetzt werden, einschließlich der bereits verfügbaren Einrichtungen, sowie die Mengen bereits verwendeter Stoffe, die zurückgewonnen, rezykliert, aufgearbeitet oder zerstört wurden.

(7) Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfall(1) und die nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32).

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