Artikel 17 VO (EG) 2000/2037
Austreten geregelter Stoffe
(1) Es werden alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um ein Austreten von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Im Besonderen werden ortsfeste Einrichtungen, die mehr als 3 kg Kältemittel enthalten, jährlich auf Undichtigkeiten überprüft. Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen für die Befähigung des betreffenden Personals fest. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2001 die Programme im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen mit. Die Kommission bewertet die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen. Unter Berücksichtigung dieser Bewertung und der technischen und anderen einschlägigen Informationen schlägt die Kommission gegebenenfalls Maßnahmen im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen vor.
Die Kommission fördert die Ausarbeitung europäischer Normen für die Kontrolle des Austretens und die Rückgewinnung von Stoffen, die aus gewerblichen und industriellen Kälte- und Klimaanlagen, Brandschutzvorrichtungen sowie Lösungsmittel enthaltenden Einrichtungen austreten, sowie gegebenenfalls für die technischen Anforderungen hinsichtlich der Dichtheit von Kälteanlagen.
(2) Es werden alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um ein Austreten von Methylbromid aus Begasungsanlagen und bei anderen Tätigkeiten, bei denen Methylbromid verwendet wird, zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Bei der Verwendung von Methylbromid zur Bodenbegasung sind stets undurchlässige Folien während eines hinreichend langen Zeitraums einzusetzen oder andere Techniken anzuwenden, die zumindest das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten. Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen für die Befähigung des betreffenden Personals fest.
(3) Es werden alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um ein Austreten geregelter Stoffe, die bei der Herstellung anderer chemischer Stoffe als Ausgangsstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
(4) Es werden alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um jegliches Austreten geregelter Stoffe, die bei der Herstellung anderer chemischer Stoffe unbeabsichtigt erzeugt werden, zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
(5) Die Kommission erstellt gegebenenfalls Merkblätter mit einer Beschreibung der besten verfügbaren Technologien und der besten Umweltpraktiken, auf die zurückgegriffen werden kann, um das Austreten und die Emission geregelter Stoffe zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren; sie trägt gegebenenfalls für die Verbreitung solcher Merkblätter Sorge.
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