Artikel 19 VO (EG) 2000/2037

Berichterstattung

(1) Jeder Hersteller, Einführer und Ausführer geregelter Stoffe übermittelt der Kommission mit Durchschrift an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats jährlich zum 31. März für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember des vorangegangenen Jahres für jeden geregelten Stoff die nachstehenden Daten.

Ein entsprechendes Berichtsschema wird nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 erstellt.

a)
Jeder Hersteller teilt Folgendes mit:

seine Gesamtproduktion jedes geregelten Stoffes,

jede vom Hersteller in der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachte oder für den eigenen Bedarf verwendete Produktion (unter getrennter Angabe der Produktion zur Verwendung als Ausgangsstoff, Verarbeitungshilfsstoff für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport oder zu sonstigen Zwecken),

jede nach Artikel 3 Absatz 4 für wesentliche oder kritische Verwendungszwecke in der Gemeinschaft genehmigte Produktion,

jede nach Artikel 3 Absatz 6 zur Deckung eines grundlegenden Inlandsbedarfs der Vertragsparteien genehmigte Produktion gemäß Artikel 5 des Protokolls,

jede nach Artikel 3 Absatz 7 zur Deckung wesentlicher oder kritischer Verwendungszwecke der Parteien genehmigte Produktion,

jede nach Artikel 3 Absätze 8, 9 und 10 im Zusammenhang mit der industriellen Rationalisierung genehmigte Produktionserhöhung,

jede Menge rezyklierter, aufgearbeiteter oder zerstörter Stoffe,

jede Art von Lagerbeständen.

b)
Jeder Einführer, einschließlich Hersteller, die auch einführen, teilt Folgendes mit:

jede in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Menge geregelter Stoffe unter getrennter Angabe der Einfuhren zur Verwendung als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, zu gemäß Artikel 3 Absatz 4 genehmigten wesentlichen oder kritischen Verwendungszwecken für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport und zur Zerstörung,

jede im aktiven Veredelungsverkehr in die Gemeinschaft eingeführte Menge geregelter Stoffe,

jede zu Recycling- oder Aufarbeitungszwecken eingeführte Menge geregelter Stoffe,

jede Art von Lagerbeständen.

c)
Jeder Ausführer, einschließlich Hersteller, die auch ausführen, teilt Folgendes mit:

jede Menge aus der Gemeinschaft ausgeführter geregelter Stoffe einschließlich solcher, die im aktiven Veredelungsverkehr ausgeführt werden, unter getrennter Angabe der Ausfuhren nach Bestimmungsländern und der zur Verwendung als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe, für wesentliche Verwendungszwecke, kritische Verwendungszwecke, für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport, zur Deckung des grundlegenden Inlandsbedarf der Parteien nach Artikel 5 des Protokolls oder zur Zerstörung ausgeführten Mengen,

jede Menge der zu Recyclings- und Aufarbeitungszwecken ausgeführten geregelten Stoffe,

jede Art von Lagerbeständen.

(2) Die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats übermitteln der Kommission jährlich zum 31. Dezember die tatsächlich verwendeten, abgestempelten Lizenzunterlagen.

(3) Vor dem 31. März jeden Jahres berichtet jeder Verwender, dem eine Ausnahme für einen wesentlichen Verwendungszweck gemäß Artikel 3 Absatz 1 erlaubt wurde, der Kommission über jeden Stoff, für den ihm eine Lizenz erteilt wurde, mit Durchschrift an die zuständige Behörde des beteiligten Mitgliedstaats über die Verwendung, die während des vergangenen Jahres verbrauchten, gelagerten, rezyklierten oder zerstörten Mengen oder die Mengen an Produkten, die die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachten und/oder ausgeführten Stoffe enthalten.

(4) Jedes Unternehmen, dem die Verwendung geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe erlaubt wurde, teilt der Kommission vor dem 31. März die im vorangegangenen Jahr verwendeten Mengen und eine Schätzung der infolge dieser Verwendung entstandenen Emissionen mit.

(4a) Der Ausführer übermittelt der Kommission jährlich vor dem 31. März die von jedem einzelnen Antragsteller gemäß Artikel 12 Absatz 4 im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres übermittelten Unterlagen und leitet der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Kopie zu.

(5) Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten.

(6) Die Kommission kann die in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Berichterstattungsanforderungen ändern, um die mit dem Protokoll eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten oder die praktische Durchführbarkeit der Berichterstattungsvorschriften zu verbessern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.