Artikel 20 VO (EG) 2000/2037
Überwachung
(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung kann die Kommission alle erforderlichen Informationen von den Regierungen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie von Unternehmen einholen.
(2) Richtet die Kommission ein Informationsersuchen an ein Unternehmen, so übermittelt sie zugleich eine Durchschrift dieses Ersuchens an die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, und legt die Gründe dar, weshalb sie diese Informationen benötigt.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen die Untersuchungen durch, die die Kommission aufgrund dieser Verordnung für erforderlich hält. Die Mitgliedstaaten führen außerdem Stichprobenkontrollen in Bezug auf die Einfuhr geregelter Stoffe durch und übermitteln der Kommission die Zeitpläne und Ergebnisse dieser Kontrollen.
(4) Wenn die Kommission und die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Untersuchung durchgeführt werden soll, eine entsprechende Vereinbarung treffen, unterstützen die Bediensteten der Kommission die Bediensteten dieser Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(5) Die Kommission fördert den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden untereinander sowie zwischen den nationalen Behörden und der Kommission anhand geeigneter Maßnahmen. Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen zu gewährleisten.
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