Artikel 21 VO (EG) 2000/2037

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die notwendigen Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen über Sanktionen spätestens am 31. Dezember 2000 mit und melden ebenfalls unverzüglich alle diese Bestimmungen betreffenden Änderungen.

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