Artikel 22 VO (EG) 2000/2037

Neue Stoffe

(1) Die Produktion, die Freigabe zum freien Verkehr in der Gemeinschaft und die aktive Veredelung, das Inverkehrbringen und die Verwendung neuer Stoffe des Anhangs II sind untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für neue Stoffe, wenn sie als Ausgangsstoffe verwendet werden.

(2) Die Kommission unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge im Hinblick auf die Einbeziehung von Stoffen, die nicht geregelt sind, aber nach den Erkenntnissen des durch das Protokoll eingesetzten Ausschusses zur wissenschaftlichen Evaluierung ein bedeutendes Ozonabbaupotential aufweisen, in den Anhang II, unter anderem auch Vorschläge zu etwaigen Ausnahmen von Absatz 1.

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