Artikel 1 VO (EG) 2000/2222

Anwendungsbereich dieser Verordnung

(1) Diese Verordnung enthält die Bedingungen, unter denen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 Stellen in den zehn in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genannten Bewerberländern mit der Verwaltung der im Rahmen der letztgenannten Verordnung gewährten Finanzhilfe beauftragt werden.

(2) Die Kommission beabsichtigt, diese Bedingungen in die mit jedem Bewerberland ausgehandelte Finanzierungsvereinbarung aufzunehmen und so zu gewährleisten, dass die Bewerberländer diese Bedingungen beachten.

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