Artikel 2 VO (EG) 2000/2222
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als
- a)
- „Bewerberländer” die Länder, die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 aufgeführt sind;
- b)
- „Nationaler Fonds” die vom Bewerberland eingesetzte Stelle, die als zuständige Behörde fungiert. Sie ist dem nationalen Anweisungsbefugten unterstellt, der die volle finanzielle Verantwortung und Haftung für die Mittel übernimmt. Der nationale Anweisungsbefugte fungiert als Anlaufstelle für den Austausch von finanziellen Auskünften zwischen der Kommission und dem Bewerberland;
- c)
-
„zuständige Behörde” die Einrichtung, die in jedem Bewerberland
- i)
- für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 die Zulassung der Sapard-Stelle erteilt, überwacht und entzieht, und
- ii)
- eine bescheinigende Stelle ernennt;
- d)
- „Sapard-Stelle” die Stelle, die vom Bewerberland eingerichtet wird und unter seiner Verantwortung tätig ist; sie übt zwei Funktionen, die Funktion der Durchführung und die der Zahlung, aus. In jedem Bewerberland darf nur eine Sapard-Stelle zugelassen werden;
- e)
- „bescheinigende Stelle” die in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von der Sapard-Stelle unabhängige Stelle, die die Bescheinigung über die Rechnungen ausstellt, über die Verwaltungs- und Kontrollregelungen berichtet und den jeweiligen Finanzierungsanteil überprüft;
- f)
- „mehrjährige Finanzierungsvereinbarung” die Vereinbarung, in der die für die Kofinanzierung von Sapard geltenden Bestimmungen niedergelegt sind;
- g)
- „jährliche Finanzierungsvereinbarung” die Vereinbarung, in der auf der Grundlage der in den Haushaltsplan der Gemeinschaft eingesetzten Verpflichtungsermächtigungen die Mittelzuweisung für das betreffende Jahr festgelegt wird und mit der gegebenenfalls die Bestimmungen der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung oder einer früheren jährlichen Finanzierungsvereinbarung ergänzt oder geändert werden;
- h)
- „Sapard-Euro-Konto” das Konto, das der nationale Anweisungsbefugte unter seiner Verantwortung bei einem Finanzinstitut oder einer Finanzbehörde für die Zahlungen gemäß Artikel 8 einrichtet. Dieses Konto, auf das der marktübliche Zinssatz angewendet wird, ist ausschließlich für Transaktionen im Rahmen von Sapard bestimmt und wird in Euro geführt;
- i)
- „Haushaltsjahr” das Kalenderjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember;
- j)
- „außergewöhnliche Naturkatastrophe” eine ungewöhnlich schwere Naturkatastrophe, die beträchtliche Schäden und Zerstörungen verursacht.
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