Artikel 3 VO (EG) 2000/2222

Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe

(1) Die Kommission prüft, ob die Bedingungen des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates, im Folgenden „die Bedingungen” genannt, sowie die Vorschriften der Artikel 4 bis 6 und des Anhangs beachtet werden, bevor sie beschließt, die Bewerberländer mit der Verwaltung der Finanzhilfe zu beauftragen.

Um festzustellen, ob die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen und Vorschriften beachtet werden,

untersucht die Kommission die für die Durchführung des Sapard-Programms eingesetzten Verfahren und Strukturen des Nationalen Fonds und der Sapard-Stelle sowie gegebenenfalls anderer Einrichtungen, denen Aufgaben gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 2 übertragen wurden;

nimmt die Kommission Überprüfungen vor Ort vor.

(2) Die Entscheidung, einer Stelle die Verwaltung zu übertragen, kann vorläufig erlassen werden, sofern die Bedingungen, Funktionen und Kriterien des Anhangs sowie die Bestimmungen der Artikel 4 bis 6 dieser Verordnung erfüllt sind.

(3) Die Kommission kontrolliert, ob die Bedingungen und Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs auch weiterhin eingehalten werden. Sollten zu einem beliebigen Zeitpunkt diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sein, so widerruft die Kommission unmittelbar ihre Entscheidung und

geht keine neuen finanziellen Verpflichtungen im Namen der Gemeinschaft ein,

stellt die Mittelübertragungen an das Bewerberland ein und

nimmt gegebenenfalls Finanzkorrekturen gegen das Bewerberland vor.

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