Artikel 4 VO (EG) 2000/2222

Aufgaben der zuständigen Behörde

(1) Zu den Aufgaben der zuständigen Behörde zählen mutatis mutandis die in Artikel 1 Absätze 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 genannten Aufgaben. Bis die geforderten Änderungen der Verwaltungs- und Buchführungsverfahren vorgenommen sind, kann die Zulassung vorläufig für eine Dauer erteilt werden, die entsprechend der Schwere des Problems festgelegt wird.

(2) Die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Zulassung der Sapard-Stelle stützt sich auf eine Prüfung der Verfahren und Strukturen für die Verwaltung, Zahlung, Kontrolle und Buchführung einschließlich der Regelungen für die Projektauswahl, Ausschreibungsverfahren, Auftragsvergabe und die Einhaltung der Regeln des öffentlichen Auftragswesens unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs. Diese Prüfung wird nach international anerkannten Prüfungsstandards vorgenommen. In den Fällen, in denen eine vorläufige Zulassung erteilt werden soll, müssen die Vorschriften des Anhangs hinreichend beachtet werden, insbesondere in Bezug auf die schriftlichen Verfahren, die Aufgabentrennung, die Kontrollen im Vorfeld der Genehmigung von Projekten und Zahlungen, die Zahlungsverfahren, die Buchführungsverfahren, die EDV-Sicherheit, die Innenrevision und gegebenenfalls das öffentliche Auftragswesen.

(3) Die zuständige Behörde überprüft die Zulassung und entzieht sie unverzüglich, wenn die Zulassungskriterien nicht mehr erfüllt sind. Sie setzt die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(4) Die zuständige Behörde kann andere Einrichtungen mit den Prüfungsaufgaben gemäß Absatz 2 beauftragen. Der nationale Anweisungsbefugte trägt in jedem Fall die Gesamtverantwortung.

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