Artikel 5 VO (EG) 2000/2222

Aufgaben der Sapard-Stelle

(1) Die Durchführungsfunktion der Sapard-Stelle umfasst

die Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen,

die Projektauswahl, außer wenn für die betreffende Maßnahme in dem genehmigten Sapard-Programm für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums, nachstehend „das Programm” genannt, nur ein Begünstigter benannt ist oder die Aufgabe der Projektauswahl einer oder mehreren bezeichneten Stellen übertragen wurde,

die Überprüfung von Anträgen auf Genehmigung von Projekten im Hinblick auf deren Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen, auf ihre Förderfähigkeit und auf ihre inhaltliche Vereinbarkeit mit dem Programm sowie gegebenenfalls auf die Beachtung der Regeln für das öffentliche Auftragswesen,

die Aufstellung der vertraglichen Verpflichtungen zwischen der Stelle und den potentiellen Begünstigten und die Erteilung der Genehmigung für den Beginn der Arbeiten,

die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen vor und nach der Genehmigung des Projekts,

die Überwachung des Fortgangs laufender Projekte,

die Berichterstattung über die Fortschritte laufender Maßnahmen anhand von Indikatoren.

(2) Die Zahlungsfunktion der Sapard-Stelle umfasst

die Prüfung der Zahlungsanträge,

Vor-Ort-Kontrollen, um die Begründetheit einer Zahlung zu überprüfen,

die Bewilligung der Zahlung,

die Ausführung der Zahlung,

die Verbuchung der Mittelbindung und der Zahlung,

gegebenenfalls die Kontrolle der Begünstigten nach der Zahlung der Finanzhilfe, um festzustellen, ob die Voraussetzungen und Bedingungen der Förderung auch weiterhin eingehalten werden.

(3) Soweit die Durchführungs- und Zahlungsfunktionen nicht von einer einzigen Verwaltungsstelle ausgeübt werden, können sie von anderen Stellen übernommen werden, sofern Ziffer 2.3 des Anhangs beachtet wird. Die Ausführung der Zahlungen sowie die Verbuchung der Mittelbindungen und Zahlungen dürfen jedoch keinesfalls delegiert werden. Den Verfahren für die Projektgenehmigung, die Vor-OrtKontrollen und die Zahlungen muss eine geeignete Aufgabentrennung zugrunde liegen.

(4) Nach Zulassung der Sapard-Stelle legt die zuständige Behörde der Kommission jeden Vorschlag zur Änderung der Durchführungs- und/oder Zahlungsvorschriften dieser Stelle vor.

(5) Soweit die Sapard-Stelle nicht auch die Funktionen der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 der Kommission(1) ausübt, übermittelt sie dieser Behörde die Informationen, die diese zur Ausübung ihrer Funktionen benötigt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 51.

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