Artikel 6 VO (EG) 2000/2222

Aufgaben der bescheinigenden Stelle

(1) Die Aufgaben der bescheinigenden Stelle umfassen

die Ausstellung einer Bescheinigung über die Jahresrechnungen der Sapard-Stelle und das Sapard-Euro-Konto,

die jährliche Berichterstattung darüber, inwieweit die Verwaltungs- und Kontrollregelungen der Sapard-Stelle geeignet sind, die Übereinstimmung der Ausgaben mit Artikel 8 Absatz 1 zu gewährleisten,

die Überprüfung, ob der nationale Finanzierungsanteil gemäß Artikel 9 Absatz 1 ordnungsgemäß geleistet wurde.

(2) Bei der Ausführung dieser Ausgaben beachtet die bescheinigende Stelle die Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 und die Leitlinien der Kommission. Handelt es sich bei der benannten Stelle um den nationalen Rechnungshof oder eine gleichwertige Einrichtung, so kann dieser einige oder alle Prüfungsaufgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 an andere Einrichtungen delegieren, sofern eine ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben gewährleistet ist. Die bescheinigende Stelle trägt in jedem Fall die Gesamtverantwortung.

(3) Die Bescheinigung über die Jahresrechnungen und der Prüfbericht gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 und Artikel 13 Absatz 1 werden bis zum 15. April des jeweils folgenden Jahres erstellt und der Kommission bis spätestens 30. April vorgelegt.

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