Artikel 7 VO (EG) 2000/2222

Mittelbindungen

(1) Nach Erlass der Kommissionsentscheidung zur Genehmigung der Unterzeichnung jeder jährlichen Finanzierungsvereinbarung werden die entsprechenden Finanzmittel im Haushaltsplan der Gemeinschaft gebunden.

(2) Die erste jährliche Finanzierungsvereinbarung darf nur dann im Namen der Kommission unterzeichnet werden, wenn

die Kommission das Programm genehmigt hat,

beide Seiten die mehrjährige Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet haben.

(3) Die Kommission hebt unter Berücksichtigung von Artikel 10 den Teil einer Mittelbindung auf, für den bis zu folgenden Fristen keine Vorauszahlung erfolgt ist oder kein zulässiger Auszahlungsantrag vorgelegt wurde:

a)
für Mittel der jährlichen Mittelzuweisung 2000: 31. Dezember 2004,
b)
für Mittel der jährlichen Mittelzuweisung 2001: 31. Dezember 2005,
c)
für Mittel der jährlichen Mittelzuweisung 2002: 31. Dezember 2006,
d)
für Mittel der jährlichen Mittelzuweisung 2003: 31. Dezember 2006,
e)
für Mittel der jährlichen Mittelzuweisung 2004: 31. Dezember 2007,
f)
für Mittel der jährlichen Mittelzuweisung 2005: 31. Dezember 2008,
g)
für Mittel der jährlichen Mittelzuweisung 2006: 31. Dezember 2008.

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