Artikel 8 VO (EG) 2000/2222
Zahlungen der Kommission
(1) Für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft kommen lediglich die Sapard-Mittel in Betracht, die im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Programm, der mehrjährigen und der jährlichen Finanzierungsvereinbarung sowie der Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 gewährt werden.
(2) Die Zahlungen werden in Euro ausschließlich auf das Sapard-Euro-Konto getätigt und stehen mit Artikel 32 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 2, Absatz 3, ausgenommen Buchstaben a) und d) und der zweit- und drittletzte Unterabsatz, sowie mit Absatz 4 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates im Einklang.
(3) Die Kommission leistet eine erste Anzahlung auf das Sapard-Euro-Konto. Diese Zahlung kann in mehr als einer Tranche erfolgen und beträgt höchstens 49 v. H. der im Anhang der Entscheidung 1999/595/EG(1) vom 20. Juli 1999 festgelegten jährlichen Zuteilung für das betreffende Bewerberland. Die Zahlung erfolgt erst, wenn die Entscheidung über die Zulassung der Sapard-Stelle gemäß Artikel 3 Absatz 1 ergangen ist und sowohl die mehrjährige als auch die erste jährliche Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Die Zahlung wird zurückgezahlt, wenn der Kommission binnen 18 Monaten nach dem Zeitpunkt dieser Zahlung kein Zahlungsantrag gemäß Artikel 10 vorliegt.
(4) Die weiteren Zahlungen werden nach den Bestimmungen des Artikels 10 getätigt.
(5) Umrechnungskosten, Bankgebühren und Wechselverluste kommen für eine Gemeinschaftsfinanzierung nicht in Betracht.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 226 vom 27.8.1999, S. 23.
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