Artikel 10 VO (EG) 2000/2222
Antrag auf eine Zahlung der Gemeinschaft
(1) Die Kommission berücksichtigt ausschließlich Zahlungsanträge, die vierteljährlich von der Sapard-Stelle ausgestellt, nach einem von der Kommission vorgegebenen Muster vorgelegt und vom nationalen Anweisungsbefugten innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals an die Kommission weitergeleitet werden. Allerdings können zusätzliche Anträge dann eingereicht werden, wenn die Gefahr besteht,
- —
-
dass der Nettosaldo des Sapard-Euro-Kontos ausgeschöpft wird, bevor der nächste vierteljährliche Antrag bearbeitet wurde, oder
- —
-
dass die Mittel gemäß Artikel 7 Absatz 3 freigegeben werden.
(2) Die Anträge müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- —
-
die Höhe der von der Sapard-Stelle im vorangegangenen Quartal an die Begünstigten gezahlten Beträge in Landeswährung und in Euro, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen und nach dem nationalen und dem gemeinschaftlichen Beitrag,
- —
-
die nach der letzten Abbuchung noch auf dem Sapard-Euro-Konto verbleibenden Gemeinschaftsmittel,
- —
-
Einzelheiten zu noch ausstehenden Forderungen.
(3) Die Kommission prüft die Zahlungsanträge unter Berücksichtigung der Bedingungen des Artikels 32 Absatz 3 Buchstaben b), c), e) und f) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.
(4) Vorbehaltlich der Prüfung gemäß Absatz 3 werden die gemeldeten Ausgaben von der Kommission grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eines gültigen Zahlungsantrags erstattet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.