Artikel 11 VO (EG) 2000/2222
Wechselkurs und Zinsen
(1) Für die Umrechnung zwischen Euro und Landeswährung wird der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Wechselkurs verwendet.
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Für Zahlungen der Sapard-Stelle gilt der Kurs, der am zweitletzten Arbeitstag der Kommission des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat vorausging, in dem die betreffende Ausgabe in den Büchern der Sapard-Stelle verbucht wurde. Die Zahlung wird unter dem Datum des Tages verbucht, an dem die Zahlung an den Begünstigten angeordnet wird;
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für zu hohe Zahlungen der Sapard-Stelle gilt der Kurs, der am zweitletzten Arbeitstag der Kommission des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat vorausging, in dem die zu hohe Zahlung erstmals festgestellt wurde;
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für Beträge, die in den Rechnungsabschluss- und Konformitätsentscheidungen festgesetzt werden, gilt der Kurs, der am zweitletzten Arbeitstag der Kommission des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat vorausging, in dem die Entscheidung erlassen wurde.
(2) Bei einer Überschreitung der in Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 14 Absatz 4 genannten Fristen werden auf ausstehende Beträge Zinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euribor für Dreimonatseinlagen zuzüglich eineinhalb Prozentpunkte erhoben. Bei diesem Zinssatz handelt es sich um den Monatsdurchschnitt in dem Monat, in dem die betreffende Entscheidung übermittelt wurde.
(3) Die Zinserträge des Sapard-Euro-Kontos werden ausschließlich für das Programm verwendet. Auf diese Zinserträge dürfen keine Steuern und keine Abgaben erhoben werden.
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