Artikel 12 VO (EG) 2000/2222
Maßnahmen auf Initiative der Kommission
In den Fällen, in denen die Kommission dem Bewerberland die jährliche Mittelzuweisung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 nicht gewährt, trifft die Kommission eine Ad-hoc-Entscheidung über die Verwendung der nicht zugewiesenen Mittel.
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