Artikel 13 VO (EG) 2000/2222

Rechnungsabschlussentscheidung

(1) Unbeschadet der Entscheidungen gemäß Artikel 14 erstellt das Bewerberland für jedes Haushaltsjahr eine jährliche Ausgabenerklärung nach einem von der Kommission vorgegebenen Muster zusammen mit einer Bescheinigung und einem Prüfbericht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), e) und Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95. Diese werden der Kommission vom nationalen Anweisungsbefugten übermittelt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind der Kommission bis zum 30. April des Jahres vorzulegen, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt.

Es gelten die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 erster und vorletzter Satz, Absatz 2 Buchstabe c) sowie Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 296/96. Für das Haushaltsjahr „n” werden sämtliche Transaktionen berücksichtigt, die im Haushaltsjahr „n” in den Büchern der Sapard-Stelle verbucht wurden.

(3) Die Kommission schließt vor dem 30. September des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres die Rechnungen der Sapard-Stelle gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 ab, nachstehend die „Rechnungsabschlussentscheidung” genannt. Die Rechnungsabschlussentscheidung umfasst auch den Rechnungsabschluss des Sapard-Euro-Kontos. Außerdem werden damit die Beträge abgeschlossen, die gemäß Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 3 dem Sapard-Euro-Konto gutzuschreiben sind.

(4) Die Kommission teilt dem Bewerberland vor dem 31. Juli des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, die Ergebnisse ihrer Überprüfungen der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen mit. Kann die Kommission aus Gründen, die von dem Bewerberland zu vertreten sind, dessen Rechnungen nicht vor dem 30. September abschließen, so benachrichtigt sie das Bewerberland über die Untersuchungen, die sie vorschlägt vorzunehmen.

(5) Der mit der Rechnungsabschlussentscheidung festgelegte Betrag wird grundsätzlich einer der nachfolgenden Zahlungen der Kommission an das Bewerberland zugerechnet bzw. davon abgezogen. In den Fällen allerdings, in denen der mit dieser Entscheidung festgelegte, abzuziehende Betrag die Höhe der möglichen nachfolgenden Zahlungen übersteigt, wird der über den Restbetrag hinausgehende Betrag der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung in Euro gutgeschrieben. Die Kommission kann jedoch in Einzelfällen beschließen, den ihr gutzuschreibenden Betrag auf andere Zahlungen anzurechnen, die sie dem Bewerberland im Rahmen eines anderen Gemeinschaftsinstruments zu leisten hat.

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