Artikel 14 VO (EG) 2000/2222

Konformitätsentscheidung

(1) Die Kommission kann entscheiden, Ausgaben von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließen, wenn diese ihres Erachtens nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 1 getätigt wurden, nachstehend „Konformitätsentscheidung” genannt.

(2) Die Konformitätsprüfung wird gemäß den für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 geltenden Mechanismen und Verfahren vorgenommen.

(3) Eine Finanzkorrektur kann in der Form erfolgen, dass in den Fällen, in denen die Sapard-Stelle keine ordnungsgemäßen Kontrollen festgelegt oder durchgeführt hat, pauschale Berichtigungen vorgenommen werden, und dass es abgelehnt wird, die vorgesehene Finanzkorrektur mit Ausgaben für andere Projekte zu verrechnen.

(4) Der laut der Konformitätsentscheidung gemäß Absatz 1 wiedereinzuziehende Betrag wird dem nationalen Anweisungsbefugten mitgeteilt, der dafür sorgt, dass der Kommission binnen zwei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung der Betrag in Euro gutgeschrieben wird. Der in der Entscheidung festgelegte Betrag darf dem Sapard-Programm nicht wieder zugewiesen werden. Die Kommission kann jedoch in Einzelfällen beschließen, den ihr gutzuschreibenden Betrag auf andere Zahlungen anzurechnen, die sie dem Bewerberland im Rahmen eines anderen Gemeinschaftsinstruments zu leisten hat.

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