Artikel 15 VO (EG) 2000/2222

Vorschriften für die Aufzeichnungen und Kontrolle

(1) Die Sapard-Stelle und der Nationale Fonds halten die Unterlagen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der letzten Zahlung an den Begünstigten zur Verfügung der Kommission.

(2) Werden Kontrollen im Rahmen von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 vorgenommen, so gelten die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96(1) sowie Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 mutatis mutandis für die Durchführung des Sapard-Programms.

(3) Es wird von den Bewerberländern verlangt werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 1681/94(2) der Kommission enthaltenen Regeln betreffend Unregelmäßigkeiten und die Einrichtungen eines einschlägigen Informationssystems anzuwenden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(2)

ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.