Artikel 8a VO (EG) 2000/2488
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten zuständigen Behörden und machen sie auf den in Anhang II angegebenen Websites bekannt. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang II angegebenen Websites, bevor die Änderung wirksam wird.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten zuständigen dieser Behörden bis zum 15. Juli 2010 und notifizieren der Kommission unverzüglich jede spätere Änderung.
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