Artikel 8 VO (EG) 2000/2488

Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die im Fall von Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden. Solche Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bis zum Erlass der gegebenenfalls hierfür erforderlichen Rechtsvorschriften werden im Fall von Verstößen gegen diese Verordnung die Sanktionen verhängt, welche die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 festgelegt haben.

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