Artikel 7 VO (EG) 2000/2488

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und tauschen die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sachdienlichen Informationen aus, insbesondere Informationen, die sie gemäß Artikel 3 erhalten haben, und Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung, Probleme bei der Durchsetzung oder Urteile nationaler Gerichte.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.