Artikel 6 VO (EG) 2000/2488

(1) Der Ausschuss nach Artikel 5 prüft jede Frage hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung, die vom Ausschussvorsitzenden oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt wird.

(2) Der Ausschuss überprüft regelmäßig die Wirksamkeit dieser Verordnung und die Kommission erstattet dem Rat auf der Grundlage dieser Prüfung regelmäßig Bericht.

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