Artikel 5 VO (EG) 2000/2488

(1) Die Kommission wird von einem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 10 Arbeitstage festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

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