Artikel 4 VO (EG) 2000/2488

(1) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche — mit Ausnahme der in Buchstabe c) genannten - werden nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 5 Absatz 2 erlassen.

(2) Die Kommission wird ermächtigt,

a)
Anhang I unter Berücksichtigung der Beschlüsse zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2000/696/GASP zu ändern;
b)
in Ausnahmefällen Befreiungen von Artikel 1 für rein humanitäre Zwecken zu gewähren;
c)
Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

(3) Anträge einer Person auf Gewährung einer Befreiung nach Absatz 2 Buchstabe b oder auf Änderung des Anhangs I sind über die auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden einzureichen.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überprüfen so umfassend wie möglich die von den Antragstellern gelieferten Informationen.

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