Artikel 4 VO (EG) 2000/2488
(1) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche — mit Ausnahme der in Buchstabe c) genannten - werden nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 5 Absatz 2 erlassen.
(2) Die Kommission wird ermächtigt,
- a)
- Anhang I unter Berücksichtigung der Beschlüsse zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2000/696/GASP zu ändern;
- b)
- in Ausnahmefällen Befreiungen von Artikel 1 für rein humanitäre Zwecken zu gewähren;
- c)
- Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
(3) Anträge einer Person auf Gewährung einer Befreiung nach Absatz 2 Buchstabe b oder auf Änderung des Anhangs I sind über die auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden einzureichen.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überprüfen so umfassend wie möglich die von den Antragstellern gelieferten Informationen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.