Artikel 3 VO (EG) 2000/2488

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis müssen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen,

a)
dem auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für das Land, in dem sie wohnhaft oder ansässig sind, unverzüglich alle Informationen liefern, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über die nach Artikel 1 eingefrorenen Konten und Beträge, und diese Informationen direkt oder über die auf den Websites in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde der Kommission übermitteln und
b)
mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenarbeiten.

(2) Alle zusätzlichen Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt.

(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

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