Artikel 2 VO (EG) 2000/2488

(1) Die wissentliche und absichtliche Teilnahme an damit in Verbindung stehenden Maßnahmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Förderung der in Artikel 1 genannten Transaktionen oder Aktivitäten oder die Umgehung dieser Richtlinie ist, ist untersagt.

(2) Alle Informationen darüber, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden, sind den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und/oder der Kommission mitzuteilen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.