Artikel 1 VO (EG) 2000/2488
(1) Alle Gelder außerhalb des Staatsgebietes der Bundesrepublik Jugoslawien, die Herrn Milosevic und in Anhang I genannten natürlichen Personen seines Umfelds gehören, werden eingefroren.
(2) Es werden keine Gelder mehr bereitgestellt, die einer der in Absatz 1 genannten Personen direkt oder indirekt zugute kommen.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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„Gelder” finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Vorteile jeder Art einschließlich von — aber nicht unbedingt beschränkt auf — Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen, öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Ausfuhren;
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„Einfrieren von Geldern” die Verhinderung jeglicher Form von Bewegungen, Transfers, Veränderungen, Verwendung von Geldmitteln und Handel mit ihnen, die deren Volumen, Beträge, Belegenheit, Eigentum, Besitz, Eigenschaften, Zweckbestimmung verändern oder andere Veränderungen bewirken, mit denen eine Nutzung der Mittel einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglicht wird, mit der Ausnahme, dass alle anfallenden Zinsen oder Einkünfte oder jegliche bei Fälligkeit einer Geldanlage automatisch rückzahlbaren Kapitalbeträge auf ein Konto eingezahlt und dort eingefroren werden.
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