Präambel VO (EG) 2000/2488

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2000/599/GASP des Rates vom 6. Oktober 2000 betreffend die Unterstützung für eine demokratische Bundesrepublik Jugoslawien und die sofortige Aufhebung bestimmter restriktiver Maßnahmen(1) und den Gemeinsamen Standpunkt 2000/696/GASP vom 10. November 2000 zur Aufrechterhaltung von spezifischen restriktiven Maßnahmen gegen Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds(2),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 15. Juni 1999 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ)(3) aufgrund der fortdauernden Verletzung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch die Regierung jenes Landes angenommen.
(2)
Im Zuge der Wahlen vom 24. September 2000 wurde mit Herrn V. Kostunica ein neuer Präsident der BRJ demokratisch gewählt und offiziell in sein Amt eingeführt.
(3)
Der Rat hat am 9. Oktober 2000 einer Erklärung über die BRJ zugestimmt, wonach alle seit 1998 gegen die BRJ verhängten Sanktionen mit Ausnahme derjenigen, die den ehemaligen Präsidenten der BRJ, Herrn Slobodan Milosevic, und Personen seines Umfelds betreffen, aufzuheben sind.
(4)
Der Geltungsbereich dieses Rechtsrahmens über das Einfrieren der Auslandsguthaben der Regierungen der BRJ und der Republik Serbien sollte daher auf Herrn Milosevic und Personen seines Umfeldes beschränkt werden.
(5)
Diese Maßnahmen fallen in den Anwendungsbereich des Vertrags.
(6)
Für die Umsetzung dieser Maßnahme und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sind daher gemeinschaftliche Rechtsvorschriften erforderlich, soweit das Gebiet der Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach den Bedingungen des Vertrags Anwendung findet.
(7)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten, soweit erforderlich, ermächtigt werden, die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
(8)
Es ist erforderlich, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten einander über die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen unterrichten und andere sachdienliche Informationen austauschen, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegen, ohne dass bestehende Verpflichtungen im Zusammenhang mit bestimmten Gegenständen berührt werden.
(9)
Es ist wünschenswert, dass Sanktionen im Fall von Verstößen gegen diese Verordnung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verhängt werden können.
(10)
Aus Gründen der Transparenz und der Einfachheit wurden die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 in diese Verordnung übernommen; die ehemalige Verordnung sollte daher aufgehoben werden. Aus den gleichen Gründen sollten die Verordnung (EG) Nr. 607/2000(4) und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 926/98(5) ebenfalls aufgehoben werden, sodass jene Verordnung aufgehoben werden kann.
(11)
Es sollte ein Verfahren festgelegt werden für die Änderung der Anhänge dieser Verordnung und für die Gewährung spezifischer Befreiungen zu streng humanitären Zwecken.
(12)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 261 vom 14.10.2000, S. 1.

(2)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(3)

ABl. L 153 vom 19.6.1999, S. 63. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1440/2000 der Kommission (ABl. L 161 vom 1.7.2000, S. 68).

(4)

ABl. L 73 vom 22.3.2000, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2227/2000 (ABl. L 261 vom 14.10.2000, S. 3).

(5)

ABl. L 130 vom 1.5.1998, S. 1.

(6)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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