Artikel 10 VO (EG) 2000/2493

(1) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres unterbreitet die Kommission bis zum 1. September des nächsten Jahres dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht, der eine Zusammenfassung der im Laufe des Haushaltsjahres finanzierten Maßnahmen sowie eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung während dieses Zeitraums enthält.

Diese Zusammenfassung enthält insbesondere Angaben über Anzahl und Art der finanzierten Maßnahmen, die Kooperationspartner und die betroffenen Länder. Ferner gibt der Bericht die Zahl der von externen Stellen durchgeführten Evaluierungen spezifischer Maßnahmen an.

(2) Die Kommission nimmt regelmäßig eine Evaluierung der von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen vor, um festzustellen, ob die angestrebten Ziele erreicht wurden und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz künftiger Maßnahmen aufzustellen. Sie legt dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Ausschuss eine Zusammenfassung der durchgeführten Evaluierungen vor. Die Evaluierungsberichte werden den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und sonstigen Interessenten zur Verfügung gestellt.

(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens einen Monat nach ihrem Beschluss über die gebilligten Maßnahmen unter Angabe ihrer Kosten, ihrer Art, der betroffenen Länder und der Kooperationspartner.

(4) Es wird ein Finanzierungsleitfaden mit den Leitlinien und Kriterien für die Auswahl der Maßnahmen veröffentlicht und von den Dienststellen der Kommission wie deren Delegationen in den betroffenen Ländern an die Interessenten verteilt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.