Artikel 9 VO (EG) 2000/2493

(1) Die Kommission wird von dem geografisch jeweils zuständigen Ausschuss für Entwicklungsfragen (im Folgenden „Ausschuss” genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung, wobei dessen Artikel 8 zu beachten ist.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

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