Artikel 5 VO (EG) 2000/2493
(1) Mit Gemeinschaftsmitteln können Studien, technische Hilfe, Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahmen und andere Dienstleistungen, Kleinlieferungen und Arbeiten geringen Umfangs, kleine Zuschüsse sowie Bewertungen, Rechnungsprüfungen, Evaluierungs- und Kontrollmissionen finanziert werden. In den jährlich von der Haushaltsbehörde festgelegten Grenzen können zugunsten der Kommission und des Empfängers der Hilfe auch die Kosten für technische und administrative Unterstützung getragen werden, die im Zusammenhang mit Maßnahmen entstehen, welche über die ständigen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung hinausgehen und sich auf die Identifizierung, die Vorbereitung, die Verwaltung sowie die technische und finanzielle Überwachung und Kontrolle von Programmen und Projekten beziehen.
Es ist sowohl die Übernahme der Investitionskosten, die sich auf eine spezifische Maßnahme beziehen, mit Ausnahme des Erwerbs von Immobilien, als auch der laufenden Kosten (einschließlich Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten) möglich.
Die laufenden Kosten können jedoch außer bei Bildungs-, Ausbildungs- und Forschungsprogrammen in der Regel nur während der Anlaufphase übernommen werden, wobei der Betrag zu ihrer Deckung schrittweise gesenkt wird.
(2) Für jede Aktion im Rahmen der Zusammenarbeit wird von den in Artikel 4 definierten Kooperationspartnern ein Beitrag angefordert. Die Höhe des verlangten Beitrags hängt von den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und der Art der jeweiligen Maßnahme ab.
(3) Gemeinsame Finanzierungen mit anderen Geldgebern, insbesondere mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen internationalen Organisationen, sind möglich. Dabei wird eine Koordinierung mit den Maßnahmen, die von anderen Geldgebern unternommen werden, angestrebt.Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(1).
(4) Zur Unterstreichung des Gemeinschaftscharakters der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Hilfen sind entsprechende Maßnahmen vorzusehen.
(5) Um die im Vertrag vorgesehenen Ziele der Kohärenz und Komplementarität zu verwirklichen und eine optimale Effizienz sämtlicher Maßnahmen zu gewährleisten, trifft die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten alle notwendigen Koordinierungsmaßnahmen; dazu gehören insbesondere:
- a)
- der systematische Austausch und die systematische Analyse von Informationen über die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten finanzierten oder zur Finanzierung vorgesehenen Maßnahmen;
- b)
- die Koordinierung dieser Maßnahmen vor Ort im Rahmen regelmäßiger Treffen und eines Informationsaustausches zwischen den Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten in dem begünstigten Land.
(6) Im Hinblick auf eine größtmögliche Wirkung der Maßnahmen auf globaler, nationaler und lokaler Ebene ergreift die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten alle notwendigen Initiativen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung und eine enge Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern, den Partnern vor Ort (Nichtregierungsorganisationen, Gemeinwesen auf unterster Ebene und Verbände), den Geldgebern sowie anderen beteiligten internationalen Organisationen, insbesondere denen des Systems der Vereinten Nationen, zu gewährleisten.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.
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