Artikel 4 VO (EG) 2000/2493

Zu den Kooperationspartnern, die im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden können, gehören internationale Organisationen, Staaten, Regionen und regionale Organisationen, dezentrale Einrichtungen, öffentliche Körperschaften, private Wirtschaftsteilnehmer und Unternehmen, Genossenschaften, lokale Gemeinschaften, Nichtregierungsorganisationen und repräsentative Vereinigungen der lokalen Bevölkerung, insbesondere indigener Völker.

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