Artikel 3 VO (EG) 2000/2493
(1) Die gemäß dieser Verordnung durchzuführenden Maßnahmen sollen insbesondere auf Folgendes ausgerichtet sein:
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globale Umweltprobleme, vor allem solche, die Gegenstand multilateraler Umweltübereinkommen sind, wie Klimaänderungen, die Wüstenbildung und die biologische Vielfalt;
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grenzübergreifende Umweltprobleme, insbesondere Luft-, Boden- und Wasserverschmutzung;
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die mit der Integration der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft zusammenhängenden Auswirkungen auf die Umwelt;
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die Einbeziehung ökologischer Gesichtspunkte in Projekte der Entwicklungszusammenarbeit, anhand deren die Nachhaltigkeit dieser Projekte charakterisiert, festgestellt und beurteilt werden kann;
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die Auswirkungen der makroökonomischen und sektorbezogenen Politiken in den Entwicklungsländern auf die Umwelt;
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auf Nachhaltigkeit angelegte Produktions- und Konsummodelle;
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die nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung der natürlichen und ökologischen Ressourcen in allen produzierenden Wirtschaftszweigen wie Landwirtschaft, Fischerei und Industrie;
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Umweltprobleme wegen einer nicht nachhaltigen Nutzung der Ressourcen aus Gründen der Armut;
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die nachhaltige Energieerzeugung und -nutzung, vor allem die Förderung erneuerbarer Energie, Erhöhung der Energieeffizienz, Energiesparmaßnahmen sowie Ersatz besonders schädlicher Energieträger durch weniger schädliche;
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die auf Nachhaltigkeit angelegte Erzeugung und Verwendung von chemischen Produkten, im Besonderen von gefährlichen und toxischen Stoffen;
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den Erhalt der biologischen Vielfalt — vor allem durch den Schutz von Ökosystemen und Lebensräumen und Erhaltung des Artenreichtums —, die nachhaltige Nutzung ihrer Komponenten, die Beteiligung von Besitzern überlieferten Wissens über die Nutzung der biologischen Vielfalt sowie eine gerechte und ausgewogene Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile;
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die Bewirtschaftung der Süßwasservorräte;
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die Bewirtschaftung der Küstengebiete, der Mündungsgebiete und der Feuchtgebiete;
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die Wüstenbildung;
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stadtspezifische Umweltprobleme, unter anderem in Bezug auf Verkehr, Abfälle, Abwasser, Luftverschmutzung, Lärmbelastung und Trinkwasserqualität;
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mit industriellen Aktivitäten verbundene Umweltprobleme.
(2) Förderungsfähig sind unter anderem folgende Maßnahmen:
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Unterstützung der Ausarbeitung von nationalen, regionalen und lokalen Politiken, Plänen, Strategien, Programmen und Projekten für eine nachhaltige Entwicklung;
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Initiativen zum Aufbau institutioneller und operationeller Kapazitäten der Akteure des Entwicklungsprozesses, wie Regierungen, Nichtregierungsorganisationen, Privatwirtschaft, Zivilgesellschaft, indigene Völker, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene;
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Pilotprojekte vor Ort, einschließlich solcher, die auf ökologische Techniken zurückgreifen, die an lokale Sachzwänge und Bedürfnisse angepasst sind;
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Förderung des Handels mit Erzeugnissen, die in nachhaltiger Weise hergestellt wurden;
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Schaffung von Instrumenten für die nachhaltige Entwicklung, unter anderem von handelsbezogenen Instrumenten wie Kennzeichnungs- und Zertifizierungsregeln sowie Ökoprodukt-Initiativen;
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Ausarbeitung von Leitlinien, Verfahrenshandbüchern und Instrumenten zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der Einbeziehung der Umweltaspekte, insbesondere in Form von öffentlichen Datenbasen und Datenbanken, über das Internet (öffentlich zugänglich);
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Informationskampagnen zur Aufklärung über gefährliche Stoffe, insbesondere über giftige Abfälle und Pestizide;
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Unterstützung der Entwicklung und Anwendung von Instrumenten zur Bewertung der Umweltaspekte bei der Vorbereitung und Umsetzung von Politiken, Strategien, Programmen und Projekten;
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Sensibilisierung der lokalen Bevölkerung und der wichtigsten Akteure des Entwicklungsprozesses und der Entwicklungszusammenarbeit im Hinblick auf die Auswirkungen der nachhaltigen Entwicklung, vor allem durch Informationskampagnen und Ausbildungsmaßnahmen;
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Analysen, Rechnungsführung und statistische Arbeiten, die der Verbesserung der Qualität von Umweltdaten und -indikatoren dienen.
(3) Bei der Auswahl, der Vorbereitung, der Durchführung und der Bewertung der Maßnahmen gilt besondere Aufmerksamkeit:
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dem Beitrag zu dem Gesamtziel, die Armut zu beseitigen;
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lokalen Initiativen, die innovative Maßnahmen umfassen, die auf eine nachhaltige Entwicklung abzielen;
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einer aktiven Beteiligung und Unterstützung sowie der Eigenverantwortung lokaler Bevölkerungsgruppen, einschließlich indigener Gemeinschaften;
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den geschlechtsspezifischen Rollen, Kenntnissen, Perspektiven und Beiträgen von Frauen/Mädchen und Männern/Jungen bei der nachhaltigen Bewirtschaftung und Nutzung natürlicher Ressourcen;
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dem Integrationspotential im weiteren Kontext der Politiken und Programme der Entwicklungzusammenarbeit der Gemeinschaft;
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der Internalisierung der Umweltkosten, auch durch wirtschaftliche Instrumente;
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dem Beitrag zur Verstärkung der regionalen Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Entwicklung.
Die Nutzung der im Rahmen der durchgeführten Maßnahmen gewonnenen Erfahrungen und die Verbreitung der entsprechenden Ergebnisse werden bei der Umsetzung dieser Verordnung eine wichtige Rolle spielen, einschließlich der Unterstützung bei der Umsetzung der internationalen Umweltübereinkommen.
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