Artikel 2 VO (EG) 2000/2493

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet der Begriff „nachhaltige Entwicklung” die Verbesserung der Lebensqualität und des Wohlergehens der jeweiligen Bevölkerung im Rahmen der Möglichkeiten der betreffenden Ökosysteme durch Erhaltung der natürlichen Ressourcen und der biologischen Vielfalt für die heutigen und die künftigen Generationen.

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